Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.
Die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt.
Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem für den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandesgericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hatte. [-> Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund]
Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden.
Wenn die deutsche Vergabestelle für Domainnamen von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die deutsche Vergabestelle für Domainnamen nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der deutschen Vergabestelle für Domainnamen unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der deutschen Vergabestelle für Domainnamen erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.
Beschränkt sich die Problemlösung darauf, ein als solches bekanntes, einfach strukturiertes Werkzeug aus einem modifizierten Material herzustellen und darüber hinaus nur auf die Anweisung, den Gegenstand geometrisch so auszulegen, dass die Eigenschaften des gewählten Materials optimal ausgenützt werden können, handelt es sich auch dann um eine von einem durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Entwicklungsleistung, wenn für die Auswahl des Werkstoffs Vorbilder im Stand der Technik nicht auszumachen sind (im Anschluss an Sen.Urt. v. 12.2.2003 – X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger; BGH, Urt. v. 4.2.2010 – Xa ZR 36/08 Tz. 27 – Gelenkanordnung).
Aus der Urteilsbegründung:
Um zu erkennen, dass das Ziel einer verbesserten Materialaufsammlung, ebenso wie die bessere Anpassung des Werkzeugs an schwerer zugängliche Arbeitsbereiche, dadurch erzielt werden kann, dass für das Werkzeug ein elastischer Kunststoff ausgewählt wird, der sich durch einfaches Zusammendrücken verformen lässt, der aber seine ursprüngliche Form zurückgewinnt, wenn der verformende Druck aufgehoben wird, musste der Fachmann auf seinem Gebiet weder überdurchschnittlich bewandert und befähigt sein noch musste er erhebliche gedankliche Kreativität entfalten, um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen. Er hat aufgrund seiner Fachkunde und Erfahrung eine generelle Vorstellung von den für ein solches Werkzeug in Betracht kommenden Materialien und kann eine endgültige Auswahl mit allenfalls geringem zusätzlichem Rechercheaufwand treffen. Die Einsicht, dass sich die gegenüber dem Kunststoffkeil aus dem Heimwerkermagazin erwünschten Verbesserungen prinzipiell durch Wahl eines Elastomers erzielen ließ, und das Werkzeug anschließend lediglich noch hinsichtlich seiner Abmessung und des Verhältnisses der einzelnen Bestandteile zueinander so ausgelegt werden musste, dass die Abtragungsfunktion des Randes bei hinreichender Flexibilität der Platte gewahrt ist, lag vielmehr nahe.
a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
Der Umstand, dass ein europäisches Patent, bei dem Deutsch nicht die Verfahrenssprache ist, in einem Nichtigkeitsverfahren durch eine in deutscher Sprache gehaltene Fassung der Patentansprüche beschränkt verteidigt wird, ändert nichts daran, dass zur Auslegung der Patentansprüche der übrige Inhalt der Patentschrift in der maßgeblichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist.
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
Dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist.
Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat.