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BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse
UrhG § 87b Abs. 1
a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
UWG § 4 Nr. 10:
c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Aus der Urteilsbegründung:
Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasst nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er kann den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen. Macht er deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden.
Zwar kann der Betreiber den Zugang zu seiner Internetseite und deren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. Macht er seine Internetseite und deren Inhalte jedoch ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich, kann er – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – nicht verlangen, dass Nutzer seine Internetseite aufsuchen, wenn sie auf deren Inhalte zugreifen wollen. Insbesondere kann er es Nutzern nicht untersagen, die Inhalte seiner Internetseite durch Suchmaschinen abzurufen. Dementsprechend ist auch die Tätigkeit von Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Inhalte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtert (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 f. – Paperboy; vgl. auch Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 27 = WRP 2011, 88 – Session-ID).
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Pressemitteilung Nr. 013/2011 des Landgerichts Düsseldorf vom 9.9.2011
Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
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T 1535/10 vom 13.5.2011 – Zulässigkeit der Beschwerde
Leitsätze:
1. Die Zurechnung von Hindernissen und Verzögerungen beim Zugang von Entscheidungen, die nach Regel 126 (1) EPÜ zuzustellen sind, erfolgt nach Risikosphären:
Das Amt hat sowohl die Risiken, die sich in der eigenen Sphäre ergeben, als auch die sog. Transportrisiken zu tragen, z.B. das Risiko des Briefverlusts auf dem Weg zum Empfänger.
Davon zu unterscheiden sind jedoch die Risiken, die im Organisations- und Machtbereich des Empfängers liegen, z.B. das Risiko, dass Angestellte oder sonst Empfangsbeauftragte den bei der Geschäftsadresse abgegebenen Brief nicht oder nur verzögert weiterleiten. Für die Annahme, dass ein Brief in den Organisations- und Machtbereich des Empfängers gelangt ist, genügt es, dass der Brief dort eingeht und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, ohne dass es auf den (endgültigen) Besitzerwerb des Briefes und die Kenntnisnahme dessen Inhalts durch den Empfänger ankommt.
2. Verfügt der Empfänger (hier: der zugelassene Vertreter der Beschwerdeführerin) über keine eigene Poststelle und bedient sich als Ausgleich dafür einer „fremden“ Poststelle (hier: der Poststelle eines Unternehmens, an dessen Geschäftssitz das Vertreterbüro residiert und mit dem auch sonst eine organisatorische Verflechtung besteht), so muss der Empfänger für die Frage der Zustellung von fristgebundenen Mitteilungen die „fremde“ Poststelle wie eine eigene Poststelle gelten lassen. Eine Verzögerung der (internen) Weiterleitung von der Poststelle ist dann der Empfängersphäre zuzurechnen.
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BGH, Beschl. v. 10. August 2011 – X ZA 1/11 – Formkörper mit Durchtrittsöffnungen
Es stellt keinen Begründungsmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GebrMG dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtigerklärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gestützt hat, nicht auseinandersetzt.
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BPatG, Beschluss v. 30. April 2009 – 35 W (pat) 440/07
Amtlicher Leitsatz:
Die Rücknahme des Löschungsantrags ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ebenso wie im Nichtigkeitsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam und führt zur Beendigung des Verfahrens (Fortführung der gefestigten Rechtsprechung vgl. Bühring, GebrMG, 7. Auflage, § 16 Rdn. 30 m. w. N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtsauffassung über die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank) weiterhin fest.
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BPatG, Urt. v. 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06 – Medizinisches Instrument
Amtliche Leitsätze:
1. Doppelvertretungskosten sind im Gebrauchsmusterlöschungs- und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht.
2. Daher ist eine Doppelvertretung in diesen Verfahren nicht bereits deshalb notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil parallel zu ihnen ein Verletzungsverfahren betrieben wird, dessen Grundlage das angegriffene Gebrauchsmuster bildet. Denn allein aufgrund der gleichzeitigen Anhängigkeit des Verletzungsverfahrens treten im Verfahren über den Bestand des Schutzrechts regelmäßig keine schwierigen rechtlichen Fragen auf, die die Kompetenz des Patentanwalts übersteigen.
3. Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung kann nicht mit der vom Bundesgerichtshof bei der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten als geboten angesehenen typisierenden Betrachtungsweise begründet werden.