EPG, UPC_CFI_791/2024: Zum (ausländischen) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024
In der Entscheidung der Lokalkammer München des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) vom 11. Dezember 2024 wurde eine einstweilige Maßnahme erlassen, die den Antragsgegnerinnen untersagt, eine „Anti-Enforcement Injunction“ bzw. „Anti-Suit Injunction“ in den USA weiterzuverfolgen. Diese Anordnung verfolgt das Ziel, die Antragstellerin vor rechtswidrigen Eingriffen in ihre Patentrechte zu schützen. Diese Patente umfassen europäische Patente, die für den Wi-Fi 6-Standard als essenziell erklärt wurden.
Leitsätze der Entscheidung:
- Art. 32 (1) a), c) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] eröffnen die sachliche Zuständigkeit des EPG für den Erlass einstweiliger Maßnahmen, mit denen ein Antragsteller um Rechtsschutz vor drohenden (ausländischen) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverboten nachsucht.
- Ein (ausländisches) Prozessführungs- [→ Anti-Suit Injunction] und/oder Vollstreckungsverbot [→ Anti-Enforcement Injunction] verstößt gegen den allgemeinen europäischen Justizgewährungsanspruch (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum deutschen Justizgewährungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht], 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] und sind als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.