BGH – X ZB 41/03: Patentinhaberwechsel jetzt auch im Einspruchsverfahren nach § 265 (2) ZPO

aus BGH, Beschl. v. 17. April 2007 – X ZB 41/03

Wie im Nichtigkeitsverfahren [→ Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren] ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

Die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents ist – nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren – zuzulassen.

Die neue Patentinhaberin kann als Rechtsnachfolgerin kann dem Beschwerdeverfahren als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beitreten (§ 66 ZPO) und kann das Streitpatent beschränkt verteidigen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zur „Hauptpartei“, dem bisherigen Patentinhaber, setz.

-> Beteiligtenwechsel im Einspruchs(beschwerde)verfahren

BGH X ZR 1/05 – Pumpeinrichtung: Zur Frage der äquivalenten Patentverletzung

Im Urteil BGH, Urt. v. 17. April 2007 – X ZR 1/05 – Pumpeinrichtung äußert sich der Senat zur Frage der äquivalenten Patentverletzung.

-> Verletzungsform
-> Benutzung in abgewandelter Form

Leitsatz: „Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prü-fen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss – soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemä-ße Lösung von Bedeutung ist – als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob diese Gesamtheit als solche eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellt.“

G 1/06 – Zur Problematik der Teilanmeldungen

Die große Beschwerdekammer hat sich in G 1/06 nun zur Problematik der Teilanmeldungen geäußert.

Leitsatz:

„In the case of a sequence of applications consisting of a root (originating) application followed by divisional applications, each divided from its predecessor, it is a necessary and sufficient condition for a divisional application of that sequence to comply with Article 76(1), second sentence, EPC that anything disclosed in that divisional application be directly and unambiguously derivable from what is disclosed in each of the preceding applications as filed.“

BGH- X ZB 9/06: Zur Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren

aus BGH, Beschl. v. 17. April 2007 – X ZB 9/06 – Informationsübermittlungsverfahren:

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.

Das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht ermöglicht es jedem Dritten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Patents, das seinem Inhaber ein gegenüber jedem Dritten wirkendes Ausschließlichkeitsrecht verleiht, durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist nach dem Grundgesetz nicht gehalten, die diese Überprüfung abschließende gerichtliche Entscheidung ihrerseits einer Nachprüfung zugänglich zu machen, denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nur den Rechtsweg, nicht aber einen Instanzenzug.

-> Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchsverfahrens

IPKat über IPWikis

Im aktuellen Artikel „Wikis are coming; Surgical patents – help please; Schwibbert – Katja rides to the rescue“ meint IPKat:

„Intellectual property wikis are the future, the IPKat is convinced. He feels that the versatility, speed and potential for development that wikis offer is far in excess of anything that many paper-based and even conventional online IP law products can offer.“

Nach meiner Erfahrung mit ipwiki.de kann ich diese Aussage nur bestätigen. Und nicht zu vergessen – die Arbeit mit einem Wiki macht enorm viel Spaß…

LG München: Pumuckl darf eine Freundin haben

Aus der Pressemitteilung des Landgerichts München I bezüglich Az. 7 O 6358/07:

… Es sei auch jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, in seinem privaten Bereich den Pumuckl in den Hafen der Ehe zu führen.

… Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin selbst in einer ihrer Pumuckl-Geschichten davon erzählt, dass sich der Kobold – unglücklich – in die Nichte des Meister Eder verliebt. Im Lichte dessen müsse es die Klägerin daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde.

BGH, X ZR 173/02 – Haubenstretchautomat: zu den subjektiven Tatbeständen der mittelbaren Patentverletzung

Die Entscheidung BGH, Urt. v. 9. Januar 2007 – X ZR 173/02 – Haubenstretchautomat enthält weitere Ausführungen des Senats zu den subjektiven Tatbeständen der mittelbaren Patentverletzung.

Leitsätze:

a) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung müssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offensichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist.

b) Ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern patentverletzend benutzt werden können, solange sich diese Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststellung besonderer Umstände voraus.

c) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung.

Google Analytics runderneuert

Google Analytics wurde kräftig überarbeitet und weist nun einige hilfreiche neue Funktionen auf. Das freut den „Webmaster“. Kleine Kostprobe: Es ist jetzt beispielsweise möglich, die Besucherzahlen des aktuellen Monats mit denen des Vormonats zu vergleichen.

Besucherzahlen April 2007

Im April ergab sich demnach ein 66%-iger Zuwachs an ipwiki-Besuchern gegenüber dem Vormonat.

Frage am Rande: Warum neigen eigentlich moderne Internetauftritte zu einem solch „verwaschenen“ Design? Oder sitze ich einfach zu lange am Rechner…

BVerfG, 1 BvR 2576/04: Anwaltliches Erfolgshonorar

Nun habe ich noch die schon seit einiger Zeit in Diskussion befindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) zum Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars wikisiert:

-> Anwaltliches Erfolgshonorar
-> Anwaltliche Unabhängigkeit
-> Prozesskostenrisiko

Kurz (aus den Leitsätzen): § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

BPatG 26 W (pat) 24/06 – POST: Zur Schutzunfähigkeit des Zeichens „POST“ und die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung

Im Beschluß BPatG, Beschl. v. 10. April 2007 – 26 W (pat) 24/06 – POST nimmt der Senat Stellung zur Schutzunfähigkeit des Zeichens „POST“ auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern, sowie zu den Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung.

Leitsätze:

1. Das Wort „POST“ stellt für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe i. S. d. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) dar.

2. Für die Überwindung absoluter Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen lassen (Anschluss an EuGH MarkenR 2002, 231 ff., Nr. 64 – Philips/Remington). Eine Verwendung durch Dritte, z. B. in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stellt keine solche Benutzung dar.

3. Die Bestimmung des im Einzelfall erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades darf zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden. Bei seiner Bestimmung ist jedoch der spezifische Charakter der Bezeichnung, deren Durchsetzung geltend gemacht wird, zu berücksichtigen (EuGH MarkenR 1999, 189 ff., Nr. 54 – Chiemsee). An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt be-sonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt ist, das es dem Verkehr nahe legt, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO). Erforderlich ist in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrs-kreisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1044 – Kinder; MarkenR 2006, 341 ff., Nr. 20 – LOTTO).

4. Die Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lässt nur einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, m. a. W. ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür (und für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen) reichen Zuordnungsgrade von weniger als 85% jedenfalls im Fall eines vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols nicht aus.

-> Verkehrsurchsetzung
-> Post