BPatG – 23 W (pat) 13/04: Zum Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren

Leitsätze BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 – 23 W (pat) 13/04:

Der auf einzelne Patentansprüche beschränkte und insoweit erfolgreiche Einspruch muss im Einspruchsverfahren zum vollen Widerruf des Patents führen, wenn der Antrag der Patentinhaberin ausschließlich auf die volle Aufrechterhaltung des Patents gerichtet ist.

Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Antragsbindung (so könnte allerdings die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 7 W (pat) 61/04 des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 2007 missverstanden werden), weil eine Bindung nicht nur in Bezug auf den Antrag der Einsprechenden, sondern auch in Bezug auf den Antrag der Patentinhaberin besteht. Ebenso wie im Erteilungsverfahren darf auch im Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag bzw. Hilfsantrag der Patentinhaberin das Patent nicht in beschränktem Umfang aufrechterhalten bleiben.

Soweit sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie an einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents Interesse hat, besteht im Einspruchsverfahren weder für das Patentamt noch für das Bundespatentgericht Anlass auf entsprechende Anträge bzw. Hilfsanträge hinzuwirken.

siehe auch: Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren (ipwiki.de)

BGH, I ZR 94/05: Keine Urheberrechtsvergütung für Drucker

In der Pressemitteilung vom 7. Dezember wurde bereits die Auffassung des I. Senats bekannt gegeben, daß Drucker und Plotter – entgegen der Annahme des OLG Stuttgart – nicht zu den nach § 54 UrhG [früher § 54a Abs. 1 UrhG] vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

Den Entscheidungsgründen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05 – Drucker und Plotter) läßt sich folgende generelle Aussage über Funktionseinheiten aus mehreren Geräten wie Scanner + Drucker + PC entnehmen:

Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die
Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen
grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a
Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde
schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz
feste Vergütungssätze vorgesehen sind.1)


Die geltende gesetzliche Regelung lässt eine Aufteilung der Vergütung
auf funktionell zusammenwirkende Geräte nach dem Maß, in dem die Geräte
als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden, nicht zu.2)


Wäre für alle oder mehrere Geräte einer solchen Funktionseinheit
jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte
Vergütungssatz zu zahlen, würde dies entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG
zu einer unangemessenen Vergütung führen, weil die Leistung der
gesamten Funktionseinheit nur der Leistung eines
Vervielfältigungsgeräts entspricht. Innerhalb einer solchen
Funktionseinheit ist daher nur ein Gerät vergütungspflichtig.3)


Da es für eine derartige Funktionseinheit typisch ist, dass nicht für
jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es
sei im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme
urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt, ist das Gerät
vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen
mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu
werden. Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten
Funktionseinheit ist dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im
Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und
Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz.4)

siehe auch: Vergütungspflicht (ipwiki.de)

BGH – X ZR 167/05 – selbststabilisierendes Kniegelenk: zur Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten

In seinem Urteil v. 18. September 2007 – X ZR 167/05 – selbststabilisierendes Kniegelenk bestätigt der BGH die Verfassungsmäßigkeit der Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten. Der Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Publikationsfreiheit des Hochschulbeschäftigten, den diese Anzeigepflicht bewirkt, ist gerechtfertigt, verhältnismäßig, geeignet und erforderlich.

Softwarepatente/Open-Source bzw. „The Great Free Beer Debate“

Vielen Dank an Patentanwalt Axel H Horn (BLOG@IP::JUR) für seinen Hinweis auf den netten Artikel „The Great Free Beer Debate“ von Patent Attorney David Musker.

Wer sich mit der derzeitigen Lage bezüglich Softwarepatenten auseinanderzusetzen hat, der wird dem Text sicherlich einiges abgewinnen können.

Zitate:

„With the introduction of the European Patent Convention in the 1970s, the powerful Bavarian brewing lobby (their position entrenched by the centuries-old ‘Reinheitsgebot’, the Bavarian Purity Law of beer) had succeeded in excluding protection for beer from the European Patent Convention, but only beer ‘as such’.“

„As a practical matter, it was clear from the outset to patent attorneys that beer patents could be obtained, provided only that an attorney of the highest skill and experience was employed.“

BGH- I ZR 147/04 – Aspirin II

Urteil BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 – I ZR 147/04 – Aspirin II:

MarkenG § 14 Abs. 2, § 24; BGB § 242 D

a) Unterrichtet der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels, so wird dadurch ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, das den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.
b) Beanstandet der Markeninhaber das beabsichtigte Umverpacken in der an-gezeigten Form in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht oder nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt, kann er treuwidrig handeln (§ 242 BGB), wenn er später Ansprüche aus seiner Marke gegen den Parallelimporteur auf einen bislang nicht gerügten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekt stützt.

Die essentiellen Aussagen des Aspirin II-Urteils sind im ipwiki-Artikel „Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur“ zusammengefaßt. Weitere Informationen zum Thema finden sich im Einstiegsartikel „Umverpackung der Markenware“.

BGH I ZB 36/04 und BGH I ZB 37/04: Zum Freihaltebedürfnis an Produktformen

Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (nicht widerlegbares Freihaltebedürfnis an Produktformen) finden sich in BGH I ZB 36/04 und BGH I ZB 37/04 – Fronthaube.

Leitsätze:

a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware
verleiht.

b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines
Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen,
wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen
Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen
angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung
zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen
kann.