Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BPatG, 29 W (pat) 44/06: Genehmigung des Insolvenzverwalters

BPatG, Entscheidung vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den
nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

Gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen

Pressemitteilung Nr. 136/08 vom 17.7.2008:

Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind „Werbung“ im Sinne von § 7 (2) Nr. 3 UWG. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient mittelbar der Förderung seines Absatzes.

(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 75/06 – Royal Cars; BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 197/05 – FC Troschenreuth)

BGH, Pressemitteilung Nr. 138/08 vom 17.7.2008

Pressemitteilung Nr. 138/08 vom 17.7.2008:

Auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, können von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Der die Feststellung beantragende Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können

BPatG – 5 W (pat) 25/06: Keine Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Gebrauchsmusterabteilung

BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 – 5 W (pat) 25/06

Amtlicher Leitsatz:

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in einem eigenständigen, vom
Kostenfestsetzungsbeschluss getrennten Beschluss gibt es auch nach dem
Inkrafttreten des RVG keine gesetzliche Grundlage.

BGH – I ZR 42/05 – TV-Total

BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 – TV-Total:

Amtliche Leitsätze:

Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG.

Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.

Ein Geschehen, bei dem es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist kein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG.

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.

BPatG – 21 W (pat) 45/05: Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

Ausführliche Darlegungen zum Patentierungsauschluß von Diagnostizierverfahren finden sich in der BPatG-Leitssatzentscheidungen vom 6.3.2008 – 21 W (pat) 45/05.

Leitsätze:

Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung

1. Ein Verfahren zur gesundheitlichen Orientierung, das folgende Schritte beansprucht:
i) Untersuchung mit Datenerhebung,
ii) Vergleich dieser Daten mit Normwerten,
iii) Feststellung einer Abweichung bei diesem Vergleich,
iv) Deutung der Abweichung als krankhafter Zustand, fällt unter das Patentierungsverbot des § 5 Abs. 2 PatG a. F..

2. Ein krankhafter Zustand gemäß Schritt iv) ist bereits gegeben, wenn durch das Verfahren aufgrund der erhobenen Daten ein nicht normaler Zustand im Sinne von „nicht gesund“ gegenüber den Normwerten dargestellt wird.

3. Die Beteiligung eines Arztes ist nicht erforderlich, so dass auch automatisch ablaufende Verfahren oder Verfahren zur Selbstdiagnose unter das Patentierungsverbot fallen können.

4. Die Anforderung der Vornahme des Diagnostizierverfahrens „am menschlichen oder tierischen Körper“ gemäß § 5 Abs. 2 PatG a. F. ist bereits erfüllt, wenn lediglich der erste Schritt i) am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen wird.

BPatG, 29 W (pat) 57/07 – Farbmarke Rot

Mit der Entscheidung BPatG, Entscheidung v. 5. Dezember 2007 – 29 W (pat) 57/07 – Farbmarke Rot hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts die abstrakte Farbmarke Rot (Pantone Red 032 C) für Bücher, nämlich Textausgaben von Gesetzen als verkehrsdurchgesetzt anerkannt.

Amtlicher Leitsatz:

Wird eine abstrakte Farbe in Verbindung mit den beanspruchten Waren
über einen längeren Zeitraum in der Weise verwendet, dass zwischen
Farbe und Ware einerseits und Farbe und Hersteller andererseits ein
wechselseitiger Bezug hergestellt wird, ist davon auszugehen, dass der
angesprochene Verkehr sich daran gewöhnt hat, die Farbe nicht als reine
Warenfarbe, sondern als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen.

BGH, I ZR 164/05 – audison: Zur Agentenmarke

BGH, Urt. v. 10. April 2008 – I ZR 164/05 – audison

MarkenG §§ 11, 17

a) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG genügt es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung Inhaber einer (ausländischen) Anmeldung war, die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur Eintragung geführt hat.

b) Die Eintragung der Marke durch einen Strohmann des Agenten steht der Eintragung der Marke durch den Agenten selbst gleich.

c) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.

d) Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen Absatzmittler handelt, den gegenüber seinem Vertragspartner die Pflicht trifft, dessen Interessen wahrzunehmen. Daran fehlt es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern.

e) Ein Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG ist anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und dem Absatzmittler eine Übereinkunft besteht, nach der der Absatzmittler über den bloßen Abschluss reiner Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner tätig sein soll.