Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

LG Mannheim, 7 O 327/08: Fehler in der Übersetzung der europäischen Patentschrift

LG Mannheim Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08

Amtlicher Leitsatz:

Ist bei der deutschen Übersetzung eines Europäischen Patents, für das der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, eine in den Zeichnungen benutzte fremdsprachige Abkürzung (hier: „ch. bits“ für „Kanalbits“) nicht übersetzt worden, sondern in der fremden Sprache verblieben, ist die Rechtsfolge nicht gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG a.F., dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten würden, sondern dass in entsprechender Anwendung von Art. II § 3 Abs. 4 IntPatÜG a.F. der Übersetzungsmangel berichtigt werden kann und der Verkehr entsprechend Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. geschützt wird.

siehe auch: Übersetzungen europäischer Patentschriften (ipwiki.de)

BGH, I ZR 247/03 – Le-Corbusier-Möbel II: Amtliche Leitsätze

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 247/03 – Le-Corbusier-Möbel II

Nach dem Post vom 20. Juli nun auch die amtlichen Leitsätze zu „Le-Corbusier-Möbel II“:

a) Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie über das Verbreitungsrecht begründet nicht nur ein Mindestrecht, hinter dem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurückbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungsrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar.

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln öffentlich aufstellt oder der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.

siehe auch: Verbreitungsrecht (ipwiki.de)

LG Düsseldorf, 4a O 93/07: Zur Erschöpfung eines Verfahrenspatentes

LG  Düsseldorf, 4a O 93/07

Aus der Urteilsbegründung:

Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, ob die Rechte aus einem Sachpatent und einem Verfahrenspatent erschöpft sind, wenn eine patentgeschützte Vorrichtung, das sich zur Ausübung eines ebenfalls patentgeschützten Verfahrens eignet, durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.

siehe auch: Erschöpfung (ipwiki.de)

BGH, I ZB 52/08 – DeutschlandCard

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 52/08 – DeutschlandCard

Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

siehe auch: Beschreibende Angaben (ipwiki.de)

BGH, I ZB 115/07: Zur Wirksamkeit einer Verbotsverfügung

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 115/07

Amtliche Leitsätze:

a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.

b) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.

BGH, I ZR 148/06 – Le Corbusier-Möbel II: Keine Verbreitung ohne Übertragung der Verfügungsgewalt

BGH, Urt. v. 22. Januar 2009 – I ZR 148/06 – Le Corbusier-Möbel II

Aus der Urteilsbegründung:

Eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie liegt nur vor, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt.

Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht.

Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird.

siehe auch: Verbreitungsrecht (ipwiki.de)

LG Mannheim, 7 O 94/08: Zum Unterlassungsanspruch einer Patentverwertungsgesellschaft und FRAND

LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08

Amtliche Leitsätze:

1. Der Einwand des als Patentverletzer in Anspruch genommenen, der im Register eingetragene Patentinhaber oder sein Rechtsvorgänger hätten das Klagepatent nicht wirksam gem. § 6 ArbnErfG in Anspruch genommen, ist unerheblich.

2. Auch eine Patentverwertungsgesellschaft, die nicht selbst patentgemäße Gegenstände herstellt und/oder vertreibt, hat grundsätzlich gegen Dritte einen Unterlassungsanspruch. Dass sie diesen durchzusetzen sucht, um Verletzer zur Lizenznahme anzuhalten, ist dem Patentsystem als Teil der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung immanent und erscheint grundsätzlich weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich.

3. a) Die Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen eine Lizenz zu erteilen, ist keine „dingliche“ Verfügung über das Patent, sondern bewirkt allenfalls schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne eines pactum de non petendo , die nicht dem Sukzessionsschutz nach § 15 Abs. 3 PatG unterfallen.

b) Die Übertragung eines Patents, für das eine solche Erklärung gegenüber der Standardisierungsorganisation abgegeben worden ist, auf einen Dritten, ohne diesem dieselben (hier unterstellten) Verpflichtungen aufzuerlegen, bezweckt grundsätzlich weder eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 81 Abs. 1 EG noch wird eine solche bewirkt.

siehe auch: FRAND (ipwiki.de)

BGH, X ZR 153/04 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II: Zum Widerruf wegen mangelhafter Offenbarung

BGH, Urteil vom 21. April 2009 – X ZR 153/04 – Druckmaschinen-Temperierungssystem II

Amtlicher Leitsatz:

Der Gegenstand des Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt der Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere, wenn damit längere Umschreibungen in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig umschrieben werden.

zudem (aus der Urteilsbegründung):

Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung bedeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen.

siehe auch: Widerruf wegen mangelhafter Offenbarung, Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit