Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

OLG Düsseldorf, I-2 U 48/07: zur Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung im Patentverletzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 03.09.2009 – I-2 U 48/07

Aus der Urteilsbegründung:

Die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung (§ 533 Nr. 1 ZPO) setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anhängigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.

Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann.

In Patentverletzungsstreitigkeiten fehlt es hieran in aller Regel, wenn der Verletzungsgegenstand zwar derselbe ist, die von Anfang an angegriffene Ausführungsform jedoch aus einem weiteren Patent oder Gebrauchsmuster bekämpft wird, ohne dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach § 145 PatG gezwungen ist.

BGH, I ZR 176/06 – Auskunft der IHK

BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 176/06 – Auskunft der IHK

Amtlicher Leitsatz:

Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Ableitung von Ansprüchen aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel wegen noch unter der Geltung des UWG 2004 vorgenommener Wettbewerbshandlungen setzt mindestens voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den in den §§ 4 bis 7 UWG 2004 aufgeführten Beispiels- bzw. Anwendungsfällen unlauteren Verhaltens entspricht und zudem den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft.

Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen.

BGH, I ZR 144/06 – Knoblauchwürste: zur Herkunftstäuschung im weiteren Sinne, Kein Schutz für eine gestalterische Grundidee

BGH, Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 144/06 – Knoblauchwürste

Amtlicher Leitsatz:

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

Aus der Urteilsbegründung:

Allerdings kann eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz zugänglich wäre, nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt vielmehr allein für die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee in Betracht.

siehe auch: Motivschutz im Markenrecht (ipwiki.de)

BGH, I ZR 199/06 – Ausbeinmesser: Wettbewerbliche Eigenart und technisch bedingte Merkmale

BGH, Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 199/06 – Ausbeinmesser

Amtlicher Leitsatz:

Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck „optimale“ Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.

siehe auch: Wettbewerbliche Eigenart (ipwiki.de)

OLG Düsseldorf, I-20 U 121/08: Haftung des Anstifters und des Gehilfen

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.09.2009, I-20 U 121/08

Aus der Urteilsbegründung:

Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Verbot kann neben dem Normadressaten selbst aber auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der den Normadressaten im Wissen um die Verpflichtung vorsätzlich zu einem Verstoß veranlasst. Dies folgt aus den auch insoweit heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln (BGH, GRUR 2003, 807, 809 – Buchpreisbindung) und entspricht dem Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1 StGB, wonach auch solche Personen Teilnehmer einer Tat sein können, bei denen persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters begründen, fehlen. Was für die Beteiligung an einer Straftat gilt, muss für die Beteiligung an einer zivilrechtlich untersagten Handlung erst recht gelten. Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haftet nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter.

OLG Düsseldorf, I-2 W 35/09: Italienischer Torpedo

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.07.2009, I-2 W 35/09

Aus der Beschlussbegründung:

Art. 27 Abs. 1 EuGVVO

Die Auslegung dieses Begriffs [„denselben Anspruch“] hat … unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung zu erfolgen und sich dementsprechend daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 – Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13; BGH NJW 2002, 2795). Für die Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt wird, kommt es deshalb nicht auf die „formale Identität“ der Klagen, sondern darauf an, ob der „Kernpunkt“ beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (EuGH, aaO, unter Tz. 16 und 17, BGH aaO).

siehe auch: Italienisches Torpedo (ipwiki.de)

BGH, I ZR 142/06 – Kranhäuser: Vermutung der Urheberschaft bei Urhebergemeinschaft

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, I ZR 142/06 – Kranhäuser

Amtliche Leitsätze:

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG – auch im Verhältnis zueinander – bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

siehe auch: Vermutung der Urheberschaft (ipwiki.de)

BGH, I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II: Verkaufsförderungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II

Amtliche Leitsätze:

UWG (2008) § 4 Nr. 4

a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.

b) Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.

c) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.

UWG (2004) § 12 Abs. 1

Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.

OLG Karlsruhe, 6 W 47/09 – File-Sharing: Anordnung zur Sicherung von Verkehrsdaten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.9.2009, 6 W 47/09

Amtliche Leitsätze:

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der ausgesprochen wird, dass bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG zum Zwecke der Auskunftserteilung die Daten zu sichern, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welchen Anschrift bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugeordnet waren, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Eine solche Anordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG i.V. mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG; diese dort getroffene Regelung stößt weder auf europarechtliche noch auf verfassungsrechtliche Bedenken.

3. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG glaubhaft gemacht wird.

4. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in der Regel anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

siehe auch: Anspruch auf Auskunft (ipwiki.de)