a) Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe erfindungsgemäß
zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repräsentiert die patentgemäße Lösung; ihre weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt.
b) Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte
kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.
a) Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.
b) Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen
einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.
a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.
b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.
a) Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je
für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung
der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig,
das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser
Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken. Die beanspruchte Kombination
muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die
der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung
der Erfindung entnehmen kann.
b) Kann der Fachmann der Darstellung eines insoweit nicht näher erläuterten
Ausführungsbeispiels entnehmen, dass eine von der Erfindung angestrebte
Wirkung (hier: eine offene und flexible Struktur eines gewirkten Tuchs) durch
eine bestimmte Verbindung zweier technischer Maßnahmen (hier: die Kombination
von Trikot- und Satinmaschen in bestimmter Anordnung) erreicht
wird, ist damit nicht notwendigerweise offenbart, dass dasselbe auch für jede
andere Kombination dieser beiden Maßnahmen gilt.
a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben
Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen
neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts-
oder Anwaltsgebühren.
b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision
und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird,
ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision
tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren
der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem
Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen
Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem
Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen,
selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit
der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.
b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit
seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann
a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel
zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der
Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand
und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen,
heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997
– VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 – I ZR 135/05,
GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 – Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil
kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf
an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil
vom 22. Februar 1952 – I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 – Zwilling).
b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung
einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen
Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss
ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 122/08, GRUR 2010,
1090 = WRP 2010, 1520 – Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom
16. August 2012 – I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).
Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung
dieses wirtschaftlichen Interesses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierten Regelwert auszugehen (abw. BPatG Beschluss vom 8. August 2013 – 30 W (pat) 57/11).
Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des
Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit
50.000,– Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 – 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren). Daraus ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,– Euro.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die
Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen
(Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Insgesamt zeigen die vorstehenden Zahlen, dass die Widerspruchs- und Widerspruchsbeschwerdeverfahren
mit steigender Höhe der Gegenstandswerte und damit
steigender Kostenbelastung sich zunehmend von dem ursprünglichen gesetzgeberischen
Zweck und Ideal entfernen, den Beteiligten ein schnelles und im Wesentlichen
an der Registerlage orientiertes und deshalb im Vergleich zum Verletzungsprozess
einfacheres und auch deutlich kostengünstigeres Verfahren zur Klä-
rung markenrechtlicher Kollisionen (regelmäßig vor der Benutzungsaufnahme einer
jüngeren Marke) zur Verfügung zu stellen. Dass dieser gesetzgeberische
Zweck, der auch in den sehr niedrigen Gebühren für die Erinnerung vor dem Patentamt
und die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht in Höhe von aktuell
150,– bzw. 200,– € zum Ausdruck kommt, durch unangemessen hohe Gegenstandswerte
und den daraus folgenden entsprechend hohen Anwaltskosten konterkariert
wird, ergibt sich aus dem vorstehend dargestellten Zahlenwerk ohne
Weiteres. Angesichts der inflationären Tendenzen beim Gegenstandswert (Verfünffachung
des Werts von 2006 bis 2012) und der dadurch bedingten gestiegenen
Kostenbelastung für die Beteiligten ist es auch wenig überraschend, dass das
Instrument des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens zur Klärung von streitigen
Kollisionslagen von den Markeninhabern zunehmend zurückhaltend genutzt
wird. Die durchschnittliche Zahl der Widerspruchsbeschwerdeentscheidungen
beim Bundespatentgericht pro Jahr war in den Jahren 1995 bis 2004 etwa um einen
Faktor 3 und in den Jahren 2005 bis 2008 etwa um einen Faktor 2 höher als
in der jüngeren Vergangenheit der Jahre 2009 bis 2013, wohingegen die Zahl der
Verfahren zu Fragen der absoluten Schutzfähigkeit bezogen auf den Zeitraum von
1995 bis 2012 (mit Ausnahme der Jahre 2001 bis 2004 mit um circa 40 % höheren
Entscheidungszahlen) nahezu konstant geblieben ist. Der erkennende Senat hält
es für außerordentlich bedauerlich, dass das markenrechtliche Widerspruchsverfahren
als wertvolles Instrument der „Regulierung“ und „Vorabklärung“ vor einem
tatsächlichen Aufeinandertreffen der Marken im Markt wohl nicht zuletzt auch aufgrund
des signifikant gestiegenen Kostenaufwands zunehmend ungenutzt bleibt.