BGH, I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte

BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4
Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom
8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten
Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und
als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete
Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen
Dosierungshinweisen

a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und
über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen
unverdünnt zu sich zu nehmen sind,

b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf
die Zunge zu geben sind?

2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind:
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile
im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem
Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel,
sondern als Arzneimittel vermarktet wurde?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.