Autor: Dr. Frank Meyer-Wildhagen, LL.M.

Kommt das EU-Patent?

Nach dem negativen Gutachten des EuGH (siehe auch hier) womit ein einheitliches EU-Patentgericht erst einmal in weiter Ferne zu sein scheint, hat der Rat der Europäischen Union grünes Licht für die verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten, darunter auch DE, bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gegeben (Beschluss siehe hier).

Es bleibt spannend, wie das zentrale Problem der Übersetzungen des EU-Patents in die einzelnen Sprachen der Mitgliedstaaten in der Praxis gelöst werden wird. Zunächst wird es wohl eine Übergangsregelung geben, nach der zu Informationszwecken dienende Übersetzungen verlangt werden können, bis diese durch Maschinenübersetzungen abgelöst werden können.

Im o.g. Beschluss heißt es dazu (Grund (7)):

Die Übersetzungsregelung sieht weiterhin die Möglichkeit vor, Patentanmeldungen in einer der Sprachen der Union beim EPA einzureichen, und gewährleistet eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung der Anmeldungen, die in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen des EPA eingereicht wurden. Da das Patent einheitliche Wirkung hat, sollte es entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) nur in einer der Amtssprachen des EPA erteilt werden. Weitere Übersetzungen würden nicht verlangt, unbeschadet verhältnismäßiger, zeitlich befristeter Übergangsregelungen für zusätzliche Übersetzungen, die rechtlich nicht bindend sind und allein Informationszwecken dienen. Übergangsregelungen würden auf jeden Fall dann enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen zur Verfügung stehen, die einer objektiven Qualitätsbewertung standhalten. Im Streitfall sollte für den Patentinhaber eine verbindliche Pflicht zur Übersetzung bestehen.

Anwaltshaftung – BGH „Mega-Kasten-Gewinnspiel“

In der BGH-Entscheidung „Mega-Kasten-Gewinnspiel“ (I ZR 212/08) beschäftigt sich der BGH eingehend mit der Frage, in wieweit die Haftung eines Rechtsanwalts bei Beratungsfehlern geht und in welchem Umfang sich der Mandant möglicherweise das Verschulden eines Zweitanwalts zurechnen lassen muss.

Dabei stellt der BGH fest, dass es keiner haftungsbegründender Kausalität zwischen dem Beratungsfehler und dem Schadenseintritt bedarf, sondern es ist nur erforderlich, dass der Pflichtverstoß nachteilige Folgen auslösen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f.).

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Rechtsanwalt seine Beratung darauf zu erstrecken, dem Auftraggeber die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass gibt, sowie mögliche Risiken und deren abschätzbares Ausmaß darzulegen und sie mit ihm zu erörtern; verharmlosenden Vorstellungen des Mandanten hat der Anwalt entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – IX ZR 76/04, NJW 2006, 3494 Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2008 – IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2008 – III ZR 189/07, NJW-RR 2008, 1506 Rn. 14).

BGH: Walzgerüst II

In der Entscheidung Walzgerüst II (X ZR 173/07) äußert sich der BGH wieder einmal zur erfinderischen Tätigkeit.

Aus dem Leitsatz:

EPÜ Art. 56, PatG § 4

Der Umstand, dass sich eine komplexe Vorrichtung (hier: Walzgerüst) gedanklich in Komponenten oder Module zerlegen lässt, für deren Relativbewegung zueinander eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten zur Verfügung steht, lässt für sich genommen grundsätzlich noch nicht den Schluss zu, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, zur Lösung von Problemen, die bei der Bewegung einer Komponente auftreten, die übrigen Bewegungsalternativen in Erwägung zu ziehen, wenn hiermit erhebliche Umgestaltungen der Komponenten verbun-den sind (Fortführung von BGHZ 182, 1 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

BPatG: Kit Kat vs Kika – keine Verwechslungsgefahr

In der Entscheidung 26 W (pat) 140/09 hatte sich der 26. Markenbeschwerdesenat mit einem Widerspruch von Kit Kat gegen Kika auseinanderzusetzen.

Interessant ist, dass die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr nicht zuletzt aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke Kit Kat bejaht. Das Bundespatentgericht hingegen, sah keine Verwechslungsgefahr.

BPatG: Kostentscheidung zum Markenrecht – Was so alles schief gehen kann…

In der Kostenentscheidung 25 W (pat) 29/10 des Bundespatentgerichts in einem Widerspruchsverfahren zeigt sich, was so alles schief laufen kann.

Nicht nur, dass die Widersprechende (einen unzulässigen) Widerspruch aus einer Domain eingelegt hat – zu einem Zeitpunkt, als dies noch nicht möglich war -, die Markeninhaberin hat dann auch noch in der Beschwerdeinstanz die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig bezahlt, weswegen die Beschwerde unzulässig war.

Außerdem geht aus der Entscheidung hervor, dass die Anschlussbeschwerde anscheinend nicht unbedingt geläufig ist.

Daneben streiten die Parteien über den Streitwert. Allerdings sah das Bundespatentgericht keinen Grund von den üblichen 20.000,00 EUR abzuweichen.

Am Ende müssen beide Parteien Ihre Kosten selbst tragen – was in diesem Fall sicherlich der Billigkeit entspricht.

DPMA macht dicht

Mit Mitteilung vom 17.11.2010 teilt das DPMA mit, dass der Haupteingang vom 26. November 2010 bis 10. Januar 2011 aufgrund baulicher Maßnahmen geschlossen bleibt.

Bis zur Wiedereröffnung ist der Zugang in das Gebäude nur über den Seiteneingang in der Morassistraße (Parkplatz) möglich.

Der Zugang zum Nachtbriefkasten ist über die Erhardstraße möglich.

BPatG: Blauer Farbverlauf als Bildmarke hat Unterscheidungskraft

In der Entscheidung 29 W (pat) 537/10 hatte der 29. Markenbeschwerdesenat über die Unterscheidungskraft der folgenden Bildmarke

für diverse Waren/Dienstleistungen der Klassen 16, 36, 41, 42, 44 zu entscheiden.

Die Markenstelle hat die Bildmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 zurückgewiesen. Als Begründung führte die Markenstelle im Wesentlichen an, dass das angemeldete Bildzeichen als ein rein ausschmückendes dekoratives Gestaltungselement für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bzw. deren Aufmachung/Präsentation zu beurteilen sei. Das Rechteck stelle eine der einfachsten geometrischen Figuren dar und begegne dem Verbraucher auf nahezu allen Waren/Dienstleistungsgebieten in vielfältiger Weise als Designbestandteil von Produktaufmachungen, wie Covers, Etiketten und Untergrundflächen, oder von Kommunikationsmitteln wie Werbematerial, Geschäftsbriefen und Anzeigen. Die konkrete farbliche Gestaltung des Bildzeichens gehe auch nicht über eine rein dekorative Gestaltung heraus.

Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die üblichen Grundsätze für die Unterscheidungskraft  gelten auch für ein als Marke angemeldetes Bildzeichen, das nur dann nicht mehr unterscheidungskräftig ist, wenn es die im Warenverzeichnis genannten Waren naturgetreu bildlich wiedergibt (BGH GRUR 2004, 507, 509 – Transformatorengehäuse; a. a. O. 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel) oder wenn es sich bei ihm um eine einfache geometrische Form oder ein sonstiges einfaches graphisches Gestaltungselement handelt, und eine solche Gestaltung – wie den Verbrauchern aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung, auf der Ware, ihrer Verpackung oder auf Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler,  schmückender Form verwendet wird (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 – Jeanshosentasche).

Es kann aber auch eine naturgetreue Wiedergabe einer Ware unterscheidungskräftig sein, sofern sie über warentypische oder lediglich dekorative Merkmale hinausgehende charakteristische Merkmale aufweist (BGH GRUR 2008, 505, 508 Rdnr. 25 – TUCSalzcracker), die erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (EuGH GRUR Int. 2008, 43, 45 Rdnr. 37 – Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalen Kern). Die Marke darf sich daher nicht in der Wiedergabe technisch-funktioneller oder typischer ästhetischer Formen der beanspruchten Ware erschöpfen, sondern muss davon erheblich abweichende charakteristische Merkmale aufweisen, die aus dem Rahmen der gebräuchlichen Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen und für die angesprochenen Verkehrskreise auch erkennbar sind.

Die Annahme der Unterscheidungskraft setzt aber nicht voraus, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird (BGH GRUR 2008, 1093 Rdnr. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I m. w. N.; Beschl. v. 31. März 2010 – I ZB 62/09 Rdnr. 21 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; Beschl. v. 24. Juni 2010 – I ZB 115/08 Rdnr. 28 ff. -TOOOR).

Nach diesen Grundsätzen verfügt das Bildzeichen in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Bildzeichen ist keine abstrakte Farbmarke, weswegen sich der Schutzumfang auch nur auf diese in sich geschlossene Farbkonzeption mit rechteckigem Umriss erstreckt (vgl. 24 W (pat) 81/00 – Blütenmuster; 29 W (pat) 52/01 – Rotes Parallelogramm).

Das angemeldete Zeichen kann nicht den Schutzbereich einer abstrakten Farbmarke erreichen, so dass eine grafische Verwendung des Anmeldezeichens, wie z. B. als Hintergrundfarbe von Prospekten oder als Briefpapierfärbung, keine markenmäßige Benutzung darstellt.

Die Bildmarke kann bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein dekoratives Farbelement sein, wie z. B. das vom DPMA ermittelte blaue Farbverlaufpapier und die Visitenkarten mit blauem Farbverlauf belegen.

Es gibt aber praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten, das Bildzeichen so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Herkunftshinweis verstanden wird, bspw. wenn das Bildzeichen auf der Verpackung oder in wesentlich verkleinertem Format an einer unauffälligen Stelle auf der unbedruckten Rückseite oder in einer Ecke der Vorderseite von Papier, Pappe, Druckereierzeugnissen angebracht wird.

Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen besteht eine Vielfalt von Möglichkeiten, das angemeldete Piktogramm in verkleinertem Format als Firmenkennzeichen zu verwenden.

Das angemeldete Bildzeichen kann daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen, die sich sowohl aus dem Handel als auch aus dem Endverbraucher zusammensetzen, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aufgefasst werden.

St. Martin, singende Kinder und GEMA

Auf www. sueddeutsche.de findet sich hier ein Interview zu GEMA-gebührenpflichtigen St. Martinsliederbearbeitungen.

Das Interview hat einen Unterton, der ein gewisses Unverständnis bei dem Interviewer erkennen lässt, warum Kindergärten Lizenzgebühren bezahlen sollen, wenn sie Noten aus Liederbüchern kopieren (was aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte).

Abgesehen davon ist aber die Information interessant, dass es eine Flatrate für Kindergärten von nur 56 Euro pro Jahr für das Kopieren von Kinderliedern gibt. Dies sollte wohl bezahlbar sein.