BGH, I ZR 130/08 – Jürgen Möllemann
BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08 – Jürgen Möllemann
Aus der Urteilsbegründung:
Die Beklagte betreibt unter ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröffentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 zeigte.
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpräsenz am 29. Juni 2007 generierten Werbeerlöse zu. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt. Dagegen kann der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen.
Die grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der Presse- und Rundfunkfreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, und dem Anspruch des Klägers auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung seines Rechts an den Laufbildern geht zugunsten des Klägers aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der öffentlichen Zugänglichmachung verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des Klägers in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.