EPG, ACT_7603/2024 ORD_69436/2024:

Lokalkammer München; 1 August 2025; ACT_7603/2024 ORD_69436/2024

In dem Verfahren vor der Lokalen Kammer München des Einheitlichen Patentgerichts wurde die Verletzungsklage einer US-amerikanischen Patentinhaberin gegen einen Elektronikkonzern in Bezug auf ein europäisches Patent abgewiesen. Das Gericht entschied, dass zentrale Patentansprüche wegen unzulässiger Erweiterung (added matter) über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehen und deshalb in Deutschland und Frankreich für nichtig zu erklären sind. Da die Klage auf diesen Ansprüchen beruhte, wurde sie abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, und eine Berufung ist möglich.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Das Gericht stellt klar, dass ein europäisches Patent nur dann die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ erfüllt, wenn der Fachmann alle Merkmale des beanspruchten Gegenstands „unmittelbar und eindeutig“ aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldung, einschließlich deren Beschreibung und Zeichnungen, entnehmen kann. Der bloße Nachweis, dass einzelne Elemente in verschiedenen Ausführungsbeispielen oder Abschnitten der Anmeldung beschrieben werden, reicht dafür nicht aus. Es muss vielmehr eine klare und spezifische Offenbarung für die genaue Kombination der Merkmale vorliegen, wie sie im Anspruch zusammengefasst ist. Das Gericht betont außerdem, dass das Weglassen von als wesentlich offenbarten Merkmalen nicht zulässig ist, wenn dies zu einer thematischen Erweiterung führt. Ebenso ist es nicht erlaubt, aus einer Vielzahl von Optionen nachträglich eine bestimmte Kombination zu beanspruchen, wenn der Anmeldung keine hinreichende Anleitung für genau diese Kombination entnommen werden kann. Mit diesen Grundsätzen folgt das Gericht der gefestigten Rechtsprechung sowohl der EPA-Beschwerdekammern als auch der eigenen Spruchpraxis zum Schutz der Rechtssicherheit für Dritte und zur Vermeidung eines „Nachbesserns“ des Offenbarungsgehalts nach Einreichung der Anmeldung.

Im vorliegenden Fall führte die unzulässige Erweiterung dazu, dass die betroffenen Patentansprüche für nichtig erklärt wurden und die darauf gestützte Verletzungsklage daher abgewiesen werden musste.

EPG

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