BGH, Urteil vom 10. April 2025 – I ZR 80/24 – Bewegungsspielzeug

BGH, Urteil vom 10. April 2025 – I ZR 80/24 – Bewegungsspielzeug

Leitsätze:

a) Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten,
jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die
Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen
für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.

b) Der Gläubiger kann die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung grundsätzlich nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen.

Aus der Urteilsbegründung

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2025 ging es um die Frage der unlauteren Nachahmung im Wettbewerbsrecht, insbesondere um eine angeblich vermeidbare Herkunftstäuschung im Zusammenhang mit Bewegungsspielzeug. Die Klägerin vertreibt seit 2017 ein Bewegungsspielzeug unter der Bezeichnung „Stapelstein“, während die Beklagte zu 1 seit 2021 ähnliche Produkte unter den Bezeichnungen „MeinKreativStein“ und „MeinVerwandlungsStein“ vertreibt.

Der BGH hob das Berufungsurteil des OLG Hamburg auf, das zugunsten der Klägerin entschieden hatte, und verwies die Angelegenheit teilweise zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH führte aus, dass kein ausreichender Nachweis über eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorlag. Während das Berufungsgericht der zweigeteilten Oberflächenstruktur und den haptischen Eigenschaften des Materials EPP große Bedeutung zum Maßstab der Herkunftstäuschung beimaß, sah der BGH solche Merkmale als nicht hinreichend prägend an. Die abweichenden Bezeichnungen „Stapelstein“ und „MeinKreativStein“ wurden ebenfalls als unterschiedlich betrachtet, insbesondere in Anbetracht der Produktform und dem fehlenden Bekanntheitsgrad des „Kreiselsteins“ als Serie.

Wegen der tatsachenbedingten und rechtlichen Komplikationen entschied der BGH, dass die Sache im Umfang der Aufhebung einer weiteren Beweisaufnahme bedarf, um festzustellen, ob tatsächlich eine unangemessene Rufaussnutzung vorliege, nach § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG.

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