BGH, KVB 61/23 – Apple

BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – KVB 61/23 – Apple

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies Apples Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts zurück und bestätigte damit, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a GWB zukommt. Diese Einschätzung stützt der BGH auf Apples erhebliche Tätigkeit auf mehrseitigen Märkten (wie App Store und Betriebssysteme), seine immense Finanzkraft, die tiefe vertikale Integration seines Ökosystems, den weitreichenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten trotz Datenschutzmaßnahmen sowie seine Schlüsselrolle für den Marktzugang Dritter (z.B. App-Entwickler). Der BGH stellte klar, dass für diese Feststellung keine konkrete Wettbewerbsgefährdung nachgewiesen werden muss und dass auch der Digital Markets Act (DMA) sowie Apples bisherige Anpassungen daran die festgestellte Bedeutung nicht entscheidend schmälern, wobei § 19a GWB als mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar angesehen wird.

Leitsätze:

a) Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden; es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird.

b) Eine Tätigkeit „auf“ mehrseitigen Märkten liegt bereits mit dem Betreiben einer Plattform (insbesondere für digitale Leistungen) vor.

c) Ein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten im Sinn des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass das Unternehmen die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Daten zu erheben und zu nutzen; das bloße Zugangspotential reicht nicht aus.

d) Das Kriterium des § 19a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB nimmt allein die Marktbeherrschung des Unternehmens gemäß § 18 GWB auf einem oder mehreren Märkten in den Blick.