EPG, UPC_CFI_792/2024: Universelle Zuständigkeit bei Beklagtenwohnsitz in UPC-Staat

EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 8. April 2025 – UPC_CFI_792/2024

Die Lokalkammer Mailand hat entschieden, dass das Einheitliche Patentgericht (UPC) als Gericht des Beklagtenwohnsitzes auch für Klagen wegen Verletzung europäischer Patente zuständig ist [Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts], die in Staaten validiert wurden, die nicht dem UPC-System beigetreten sind, hier insbesondere Spanien. Sie folgt damit der Linie früherer Entscheidungen anderer Kammern, insbesondere der Lokalkammer Düsseldorf und der Lokalkammer Paris, und bestätigt die Auffassung, dass die UPC-Zuständigkeit nicht hinter diejenige nationaler Gerichte zurückfallen darf. Gestützt auf Artikel 4(1), 71a und 71b der Brüssel-Ia-Verordnung sowie die EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-339/22), stellt die Entscheidung klar, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten auch dann besteht, wenn im Rahmen der Verteidigung die Gültigkeit eines ausländischen Patents in Frage gestellt wird. Die vorläufige Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit wurde daher zurückgewiesen.

Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das Einheitliche Patentgericht (EPG) wird gemäß Artikel 71a [→ Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten] der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (neu gefasst), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 542/2014, als Gericht eines Mitgliedstaats behandelt. Die Auslegung dieser Verordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt für das EPG wie für ein nationales Gericht.
  2. In Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-339/2022 vom 25. Februar 2025 hat die Mailänder Lokalabteilung des EPG universelle Zuständigkeit zur Entscheidung über Verletzungsfragen im Zusammenhang mit europäischen Patenten gegenüber den in Italien ansässigen Beklagten gemäß Artikel 32 EPGÜ [ → Zuständigkeit des Gerichts] sowie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und den Artikeln 71a [→ Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten] und 71b  [→ Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte] der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (in der Neufassung), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 542/2014. Eine andere Interpretation hätte zur Folge, dass dem EPG eine geringere territoriale Zuständigkeit als einem nationalen Gericht zuerkannt würde, was den Bestimmungen von Artikel 71a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (in der Neufassung), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 542/2014, widerspricht.
  3. Wenn die Mailänder Lokalabteilung des EPG das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten ist, hat sie die Zuständigkeit, über Verletzungsfragen im Zusammenhang mit in Nicht-EPG-Ländern validierten europäischen Patenten zu entscheiden, in diesem Fall in Spanien.

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