EPG, UPC_CFI_487/2023: Gebührenpflicht für Widerklage auf FRAND-Lizenzangebot

EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_487/2023

Leitsatz der Entscheidung:

In Übereinstimmung mit Regel 370 EPGVO [→ Gerichtsgebühren] sind analoge Gerichtsgebühren für die Einreichung einer Widerklage für ein FRAND-Lizenzangebot zu zahlen.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Die Liste in Regel 370.2-5 EPGVO [→ Gerichtsgebühren] erwähnt nicht die Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot. Es gibt auch keine andere Bestimmung in den Verfahrensregeln, die ausdrücklich festlegt, dass diese Art von Widerklage gebührenpflichtig ist. Eine Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot kann keiner der in Regel 370.2-5 EPGVO ausdrücklich genannten (Gegen-)Ansprüche subsumiert werden. Insbesondere ist sie weder eine Verletzungsklage im Sinne von Regel 370.2(a) in Verbindung mit Regel 15 EPGVO, noch eine Widerklage auf Verletzung im Sinne von Regel 370.2(b) in Verbindung mit Regel 53 EPGVO. Gegenstand der Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ist nicht die unerlaubte Nutzung eines Patents durch den Widerbeklagten oder den Kläger in der Verletzungsklage im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Patentverletzung. Vielmehr zielt die Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot auf das Angebot eines konkreten Lizenzangebots mit einer spezifischen Lizenzgebühr an den Beklagten.

Auch aus Artikel 32(1)(a) EPGÜ folgt nicht, dass die Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot als Verletzungsklage nach Regel 370.2(a) in Verbindung mit Regel 15 EPGVO oder als Widerklage auf Verletzung nach Regel 370.2(b) in Verbindung mit Regel 53 EPGVO zu verstehen ist. Diese Bestimmung betrifft (nur) die Zuständigkeit des EPG. Artikel 32(1)(a) EPGÜ sieht (nur) vor, dass das EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, einschließlich Widerklagen auf Lizenzen, hat.

Die Arten von Klagen werden auch in Artikel 32(1)(a) EPGÜ nicht gleichgesetzt. Vielmehr macht die ausdrückliche Erwähnung in Artikel 32(1)(a) EPGÜ deutlich, dass es sich um unterschiedliche Arten von Klagen handelt. Wenn man eine andere Ansicht verträte, würde die Erwähnung einer Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot in Artikel 32(1)(a) EPGÜ keinen Sinn ergeben. Sie wäre überflüssig und redundant.

Eine Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ist auch kein Anspruch nach Regel 80.3 EPGVO oder eine Widerklage auf Widerruf nach Regel 26 EPGVO. Diese Ansprüche haben auch einen anderen Gegenstand.

Daher ist eine direkte Anwendung von Regel 370 EPGVO ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der Regel 370 EPGVO ist jedoch angebracht.

EPG

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