EPG, UPC_CFI_338/2023: Erfinder als Sachverständiger
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
Die Entscheidung enthält folgende Leitsätze:
- Zur Gewährleistung einer zügigen Entscheidung und effizienter Verfahrensführung kann das Gericht den Fall entscheiden, indem es die Reihenfolge der zu entscheidenden Fragen umkehrt, wenn eine Entscheidung aufgrund eines leichter lösbaren, wenngleich logisch nachgeordneten Grundes getroffen werden kann, ohne die vorhergehenden zu prüfen.
- Obwohl der Erfinder des strittigen Patents keine Partei des Verfahrens ist, kann er/sie nicht als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, da er/sie ein direktes Interesse am Ausgang des Falles haben kann und nicht die Anforderungen der Regel 181 (1) (a) und (b) ‚EPGVO‘ [→ Vorlage von Sachverständigenbeweisen, → Anforderungen an Sachverständige] an Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit erfüllt.