Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA

Ein gutes Jahr nach der Eintscheidung Bilski vs Kappos ist auf ipwatchdog.com eine gute Zusammenfassung des Status Quo zur Patentierung von Geschäftsverfahren und Software in den USA erschienen. Neben der interessanten Bemerkung, dass in der Praxis die Situation hinsichtlich der Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren nach Bilski eigentlich nicht sonderlich anders als vor Bilski ist, gibt Gene Quinn, der Betreiber von ipwatchdog.com, eine schöne Zusammenfassung, wie Geschäftsverfahren bzw. Software patentfähig werden kann:

  1. Um ein Patent auf ein Geschäftsverfahren zu erhalten, muss das Geschäftsverfahren eng mit einer Maschine verbunden sein.
  2. Das bloße Nennen einer Maschine reicht nicht aus, um ein Geschäftsverfahren zu patentieren. Die Verbindung zwischen Geschäftsverfahren und Maschine muss real sein, integral zum Verfahren sein und im Detail erklärt werden.
  3. Computerimplementierte Verfahren sind patentfähig, aber auch hier reicht das bloße Nennen eines Computers zum Ausführen des Verfahrens nicht aus.
  4. Wenn man mit computerimplementierten Verfahren zu tun hat, sollten die Computertechnologien diskutiert werden, die verwendet werden, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten – unabhängig davon ob das Verfahren ein Geschäftsverfahren oder nur Software betrifft.

Der große Unterschied zwischen der US Praxis und der EPA- bzw. der deutschen Praxis zur Patentfähigkeit von Geschäftsverfahren bzw. von Software scheint aber immer noch darin begründet zu sein, dass nach EPA-Praxis und nach deutscher Praxis ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werden muss und damit bspw. eine Geschäftsidee selbst nicht patentfähig ist. Im Gegensatz dazu scheint es nach US Praxis nach wie vor so zu sein, dass die Erfindung selbst auch auf nicht-technischem Gebiet liegen kann und damit bspw. eine Geschäftsidee patentfähig sein kann, solange sie nur „eng“ genug mit einer Maschine verbunden ist.

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