BPatG, 2 Ni 30/07 (EU) – Technischer Beitrag (Softwarepatente)

BPatG, Entscheidung vom 13.11.2008 – 2 Ni 30/07 (EU) – Druckvorlagenerstellung

Amtliche Leitsätze:

1. Der bestimmungsgemäße Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung allein kann den technischen Charakter der Lehre eines Patentanspruchs nicht begründen.

2. Ein Patentanspruch liegt auf technischem Gebiet, wenn er die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln oder Maßnahmen lehrt, und ist damit dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich.

3. Bei der Bewertung, ob die Lehre eines Patentanspruchs, die den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung vorschlägt, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind nicht sämtliche Anweisungen des Anspruchs zu berücksichtigen, sondern nur die Anweisungen, die technischen Charakter haben. Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (BlPMZ 2004, 428 – Elektronischer Zahlungsverkehr; s. auch BGH X ZB 22/07 vom 20.1.2009 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten.

siehe auch: Softwarepatente (ipwiki.de)

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