Schlagwort: Marke

Markenrechtsrichtlinie 2015: Neues Verwaltungsverfahren zur Nichtigkerklärung

Die <a href="http://eur-lex visit this site right here.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015L2436″>Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: MarkenRiLi 2015) bringt neben materiellen Änderungen (wie einer Erweiterung der Liste möglicher Markenformen) auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines effizienten Verwaltungsverfahrens zur Nichtigerklärung einer Marke wegen relativer Schutzhindernisse mit sich (Artikel 45 i.V.m. Art. 5 Abs. 1-3 MarkenRiLi 2015). Durch die Umsetzung der MarkenRiLi 2015 in Deutschland wird zusätzlich zum Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (§ 55 MarkenG) ein DPMA-Verfahren bereitgestellt werden, das mit einem geringeren Kostenrisiko als das landgerichtliche Löschungsverfahren verbunden sein wird. Für die Umsetzung dieser Vorschriften der MarkenRiLi 2015 ist eine längere Umsetzungsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten der MarkenRiLi 2015 vorgesehen (ErwG 38 MarkenRiLi 2015).

BPatG 25 W (pat) 65/08 „Linuxwerkstatt“

Der 25. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts informierte am 18.01.2010 in einer Eilunterrichtung darüber, dass Voreintragungen  identischer oder vergleichbarer Marken durch Nennung nicht Verfahrensgegenstand werden. Außerdem entfalten Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u. a.“ und „Schwabenpost“; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya)