BGH, I ZR 133/13 – Keksstangen

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen

Amtliche Leitsätze:

a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.

b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.

BGH, I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte

BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13 – RESCUE-Produkte

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4
Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom
8. November 2012 (ABl. Nr. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten
Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und
als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete
Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen
Dosierungshinweisen

a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und
über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen
unverdünnt zu sich zu nehmen sind,

b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf
die Zunge zu geben sind?

2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind:
Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile
im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem
Markennamen vor dem 1. Januar 2005 nicht als Lebensmittel,
sondern als Arzneimittel vermarktet wurde?

BGH, I ZR 26/13 – Kostenlose Zweitbrille

BGH, Urteil vom 6. November 2014 – I ZR 26/13 – Kostenlose Zweitbrille

Amtliche Leitsätze:

a) Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.

b) Ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

c) Eine gleiche Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.

BGH, I ZR 162/13 – Combiotik

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – I ZR 162/13 – Combiotik

Amtliche Leitsätze:

a) Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

BGH, I ZR 119/13 – Der neue SLK

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 119/13 – Der neue SLK

Amtlicher Leitsatz:

a) „Modell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.

b) Die in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall immerhin die CO2-Emissionen angegeben werden müssen.

BGH, I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem
Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen
Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem
Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen
,
selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit
der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.

b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit
seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 84/13 – Wir zahlen Höchstpreise

BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 84/13 – Wir zahlen Höchstpreise

Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

BGH, I ZR 201/12 – Preis zuzüglich Überführung

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 – I ZR 201/12 – Preis zuzüglich Überführung

Amtliche Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unter-nehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler ein-schließen?

Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:

3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende „Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben“ bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung

BGH, I ZR 96/13 – Zeugnisaktion

BGH, Urteil vom 3. April 2014 – I ZR 96/13 – Zeugnisaktion

Amtliche Leitsätze:

a) Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf gemäß Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass sich der Kaufappell auf ein konkretes Produkt oder mehrere konkrete Produkte richtet. Daran fehlt es, wenn in der Werbung kein konkretes Produkt genannt, sondern das gesamte Warensortiment beworben wird.

b) Die im Rahmen einer „Zeugnisaktion“ an Schulkinder gerichtete Werbung eines Elektronik-Fachmarktes mit einem Preisnachlass für jede Eins im Zeugnis verstößt nicht gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, wenn für die Kinder aufgrund der Werbung der Umfang der Preisermäßigung klar erkennbar ist.

BGH, I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III

BGH, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III

Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.