BGH, I ZR 141/07 – Paketpreisvergleich: Irreführender Preisvergleich

BGH, Urteil vom 19. November 2009 – I ZR 141/07 – Paketpreisvergleich

Amtliche Leitsätze (UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3):

a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.

b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.

BGH, I ZB 31/09: Grußformel „hey“ ist nicht markenfähig

BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 – I ZB 31/09

Aus der Beschlussbegründung:

Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen die Bedeutung des Wortes „hey“ als Zuruf, Ausruf und Grußformel in dem von ihm angenommenen Sinn festgestellt. Daraus hat es zu Recht gefolgert, dass der Verkehr das Markenwort nicht als Unterscheidungsmittel, sondern nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art auffasst.

BGH, I ZR 214/07 – Roter Briefkasten: Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden

BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Roter Briefkasten:

Aus der Pressemitteilung:

Die Deutsche Post AG kann grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden.

Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols kommt dem Interesse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung angemessen anbieten zu können, bei der gebotenen Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Dabei besteht gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre Briefkästen in der Nähe von Post-Filialen aufzustellen, um Kunden, die die Leistung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.

EPA G3/08: Grosse Beschwerdekammer betrachtet Vorlagefragen zur Softwarepatentierung als unzulässig

Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer vom 12.5.2010, G3/08:

Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat die Vorlagefragen der Präsidentin zur Frage der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen („Softwarepatente„) als unzulässig zurückgewiesen. Die Grosse Beschwerdekammer hält eine Beantwort der Vorlagefragen nicht für erforderlich, da sie keine signifikanten Inkonsistenzen in der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Patentamtes sieht.

Kommentar: Diese Position der Grossen Beschwerdekammer zu den Vorlagefragen der Präsidentin war zu erwarten. Auf der grundsätzlichen Ebene, auf der die Vorlagefragen der Präsidentin angesiedelt sind, ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammern  in der Tat nicht uneinheitlich. Eine computerimplementierte Erfindung wurde und wird gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes jedenfalls dann als patentfähig erachtet, wenn sie einen technischen Beitrag liefert, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Erfindungsgegenstandes erforderlich. Einzelne Merkmale des Erfindungsgegenstandes, die „als solche“ dem Patentierungsausschluss unterliegen, können in der Gesamtbetrachtung einen technischen Beitrag bewirken und die für die Patentfähigkeit erforderliche Erfindungshöhe etablieren.

Diese (einheitliche) Rechtspraxis des europäischen Patentamtes ist sehr schön zusammengefasst in dessen Mitteilung zur „Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden“ (Amtsblatt EPA 2007, 595).

Diese Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer kann als Festhalten an dem etablierten Verständnis des Europäischen Patentübereinkommens verstanden werden, wonach computerimplementierte Erfindungen grundsätzlich patentfähig sind, sofern diese einen technischen Beitrag liefern, der nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist.

BGH, Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung: Gedankliche Kluft zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes

BGH, Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 69/06 – Telekommunikationseinrichtung

Amtlicher Leitsatz:

Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt.

BGH, Xa ZB 10/09 – Walzenformgebungsmaschine: Erfodrerliche Würdigung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts durch deutsche Patentgerichte

BGH, Beschl. v. 15. April 2010 – Xa ZB 10/09 – Walzenformgebungsmaschine

PatG §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.

b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Insoweit kommt es vielmehr auf die Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte an, die von der Partei geltend gemacht worden sind.

OLG Hamm, 4 U 223/09: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung im Internethandel

OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2010 – 4 U 223/09

Aus der Urteilsbegründung:

Ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis liegt im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt.

Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten.

BGH, I ZB 116/08: Vollstreckung eines Ordnungsgeldes im Ausland

BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – I ZB 116/08

Amtliche Leitsätze:

Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.

Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.

Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.

Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.

Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.

OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09 – Rapidshare:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 – Rapidshare

Aus der Urteilsbegründung:

Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für den Betreiber einer Tauschbörse insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.

siehe auch: Störerhaftung (ipwiki:Internetrecht)

BGH, I ZR 158/07 – Modulgerüst II: Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 158/07 – Modulgerüst II

Amtliche Leitsätze:

a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des § 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 – Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 – Dia-Rähmchen III). Der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen.

b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten begründen in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.