BGH- X ZR 89/07: Olanzapin

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07 – Olanzapin

a) Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 – X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 – Fahrzeugleitsystem).

b) Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 – Elektrische Steckverbindung).

c) Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 – Fluoran).

siehe auch: Neuheit (ipwiki.de)

BPatG – 28 W (pat) 31/08: Charm Point

BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008, 28 W (pat) 31/08 (Leitsätze)

Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.

„Charm point“ und „charm Club“ ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da „charm“ die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.

BPatG, 21 W (pat) 20/06 – Patentanwalt als Einsprechender

BPatG, Entsch. v. 30. Oktober 2008, 21 W (pat) 20/06 (Leitsätze)

Amtliche Leitsätze:

1. Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die
Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob
sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung
zu einer bestimmten Person ermitteln lässt.

2. Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als
Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen
Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei,
dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte
üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus
denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für
einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.

3. Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere
Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich
und der Einspruch unzulässig.

siehe dazu: Einspruchserklärung (ipwiki.de)

BPatG 1 ZA (pat) 15/07: Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

BPatG, Beschl. v. 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07: (Entscheidungsgründe)

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts [Doppelvertretung] bei der Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens ist typischerweise jedenfalls dann notwendig, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist. In diesen Fällen ist regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen, beispielsweise im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren.

Näher hierzu: Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

BPatG, 33 W (pat) 105/06 – Vierlinden

BPatG, Entsch. v. 28. Oktober 2008 – 33 W (pat) 105/06 – Vierlinden

Amtliche Leitsätze:

1. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung von geografischen Herkunftsangaben nicht nur, wenn diese für die betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen bereits berühmt oder bekannt sind. Vielmehr sind auch geografische Bezeichnungen freizuhalten, für die vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass sie mit der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsgruppe in Verbindung gebracht werden (im Anschluss an EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee).

2. Bei Handelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Konsums, die auf eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gerichtet sind, besteht ein Freihaltungsbedürfnis regelmäßig auch an den Namen weniger bekannter Ortschaften.

3. „Vierlinden“ ist als Name eines Duisburger Stadtteils und einer Gemeinde in Brandenburg nicht schutzfähig für Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwaren.

BGH – I ZR 18/06: Keine Vergütungspflicht für PCs

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PC
Pressemitteilung Nr. 137/08 vom 17.7.2008
Pressemitteilung Nr. 185/08 vom 2.10.2008

Der PC gehört nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden.

Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der Senat in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ ausgeführt hat – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Im Übrigen ist ein PC weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Geräten imstande, von analogen Vorlagen analoge Kopien zu fertigen.

Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt nicht in Betracht. Mit der – vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen – Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten ist die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PCs nicht vergleichbar.

siehe auch: Vervielfältigungen mittels eines PCs, Vergütungspflicht, Digitale Vervielfältigung

BGH – I ZR 160/05: Sammelaktion für Schoko-Riegel

BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 160/05

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.