a) Beim Internetvertrieb reicht es [im Hinblick auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit nach PreisangabenVO § 1 Abs. 6] aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
b) Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 – Copolyester II, Leit-satz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 – Spulkopf; v. 16.4.2002 – X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 – abgestuftes Getriebe).
§ 9 (2) ArbnErfG, § 242, 249 BGB Aus der Urteilsbegründung:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 – Copolyester II).
Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den Informationen gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders unter Ermittlung des Erfindungswerts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll.
Die Auskunftsansprüche, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maßgeblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfskriterium für die Ermittlung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie prinzipiell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag.
Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfindungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemessungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfindervergütung zugrunde gelegt werden kann.
a) Die Grundsätze des § 322 ZPO [-> Materielle Rechtskraft] sind auf bestandskräftige Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren übertragbar.
b) Hat der Beschwerdeführer im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 66 MarkenG die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, tritt die daran anknüpfende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG kraft Gesetzes ein. Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat nur deklaratorische Bedeutung.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen (hier: der Legostein) ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich ist, sind diejenigen Merkmale außer Betracht zu lassen, die die Grundform der Warengattung ausmachen. Dienen die verbleibenden Merkmale ausschließlich der Herbeiführung einer technischen Wirkung (hier: Verbindung der Spielbausteine), ist die Warenform nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz auch dann ausgenommen, wenn die technische Lösung (hier: Klemmwirkung durch Kupplungselemente in Form von Noppen) durch unterschiedlich ausgestaltete Merkmale (hier: unterschiedlich geformte Noppen) erreicht werden kann.
Eine differenzierte Betrachtung, ob dieselbe technische Wirkung nur mit unterschiedlichen technischen Lösungen erzielt werden kann oder ob diese Wirkung mit der gleichen technischen Lösung, aber mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen ist, ist nicht geboten. Für eine derartige Differenzierung besteht nach dem Zweck des Schutzhindernisses aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Anlass.
Auf den Vortrag der Markeninhaberin, dass die Klemmwirkung von Spielbausteinen durch einen gegenüber der angegriffenen Marke anderen Aufbau und eine andere Gestaltung der Kupplungselemente (Noppen) erzielt werden könne, ohne dass mit der Formgebung der angegriffenen Marke in qualitativer, technischer, funktionsmäßiger oder wirtschaftlicher Hinsicht ein Vorteil gegenüber abweichenden Ausführungen verbunden sei, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Auch wenn dies der Fall sein sollte, bleibt für das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheidend, dass die von der Markeninhaberin für die angegriffene Marke gewählten wesentlichen funktionellen Merkmale der Warenform allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind.
Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2006 bei ihm anhängig geworden ist.
a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.
b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.
Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.
Die neue Regel 70a EPÜ sieht vor, dass innerhalb der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Erwiderung auf die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme eingereicht werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme negativ ist. Werden in der dem Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme keine Einwände erhoben, ergeht also keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Änderung der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen, muss keine Erwiderung eingereicht werden; darüber wird der Anmelder informiert.