Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, I ZR 68/09 – Freier Architekt

BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 68/09 – Freier Architekt

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.

BGH, I ZR 66/08 – Holzhocker: Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen in Textform

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08 – Holzhocker

Amtlicher Leitsatz:

Ist durch das Gesetz – wie in § 312c Abs. 2 BGB für die Verbraucherunterrichtung und in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Widerrufsbelehrung – die Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar gemacht werden. Erforderlich ist danach die Abgabe einer Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise.

Aus der Urtleisbegründung:

Vor dem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.

Die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt.

Die Textform ist im Streitfall auch nicht dadurch gewahrt, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen kann (vgl. EFTA-Gerichtshof VersR 2010, 793 Tz. 65 – Inconsult). Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall be-trägt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Darüber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt.

BGH, Xa ZR 123/09 – Solara: unvollständig gemeldeter („verhehlter“) Nachbau von sortengeschützten Pflanzen

BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ZR 123/09 – Solara

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt:

a) Ist die angemessene Vergütung, die ein Landwirt dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 GemSortV und Art. 8 GemNachbauV festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, nach dem Durchschnittsbetrag der Gebühr zu berechnen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird, oder ist stattdessen das (niedrigere) Entgelt zu Grunde zu legen, das im Falle eines erlaubten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV und Art. 5 GemNachbauV zu entrichten wäre?

b) Falls nur das Entgelt für berechtigten Nachbau zu Grunde zu legen ist: Kann der Sortenschutzinhaber in der genannten Konstellation bei einem einmaligen schuldhaft begangenen Verstoß den ihm gemäß Art. 94 Abs. 2 GemSortV zu ersetzenden Schaden pauschal auf der Grundlage der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial berechnen?

c) Ist es zulässig oder sogar geboten, bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV geschuldeten angemessenen Vergütung oder des nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV geschuldeten weiteren Schadensersatzes einen besonderen Kontrollaufwand einer Organisation, die die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, in der Weise zu berücksichtigen, dass das Doppelte der üblicherweise vereinbarten Vergütung bzw. des nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 4 GemSortV geschuldeten Entgelts zugesprochen wird?

OLG Düsseldorf, I-2 U 65/09: Zur äquivalenten Patentverletzung

OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.07.2010 – I-2 U 65/09

Aus der Urteilsbegründung:

Fehlt ein Merkmal ersatzlos, beansprucht die Klägerin in Wahrheit Schutz für eine Unterkombination. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich [unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz] kommt in solchen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das fehlende Merkmal aus der Sicht des Fachmanns zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre erkennbar überflüssig ist (BGH GRUR 2007, 1059, 1063 Tz. [27] bis [30] – Zerfallszeitmessgerät; Schulte/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 76).

Anderenfalls verlöre der Patentanspruch seine Bedeutung als maßgebliche Grundlage der Schutzbereichsbestimmung zugunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens unter der vor Inkrafttreten des § 14 PatG 1981 entsprechenden § 6a PatG 1976 bestehenden alten Rechtslage. Das wäre mit Art. 69 EPÜ ebenso wenig vereinbar wie mit der in gleicher Weise auszulegenden nationalen Schutzbereichsnorm in § 14 PatG (BGH, a.a.O., Tz. [29] a.E. – Zerfallszeitmessgerät).

OLG Hamm, I-4 U 210/09: Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes

OLG Hamm, Urteil v. I-4 U 210/09

Bei der Berechnung der GEMA-Gebühren für eine Event-Bühne eines Stadt- und Straßenfestes ist grundsätzlich auf die Gesamtfläche abzustellen.

Aus der Urteilsbegründung:

Zu berechnen ist die Quadratmeterzahl der gesamten, genutzten Fläche, multipliziert mit dem Ergebnis der Veranstaltungstage. Die genutzten Plätze können insofern vermessen werden. Soweit die Veranstaltung allein oder auch in einer Straße stattfindet, ist die Quadratmeterzahl vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) zu erfassen unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege.

Allgemein ist in diesem Zusammenhang an § 13 III UrhWahrnG anzuknüpfen, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Es gilt insofern der urheberrechtliche Beteiligungssatz, nach dem der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Leistungen angemessen zu beteiligen ist (BGH GRUR 1982, 102, 103; Schricker/Reinbothe, § 11 WahrnG Rn. 5; 13 Rn. 7).

Die Besucher eines Stadtfestes, die flanieren, einkaufen, Speisen verzehren, sich unterhalten oder sich sonst wie auf dem Fest bewegen, nehmen regelmäßig die übergreifende Musikwiedergabe, wenn auch mit unterschiedlicher Aufmerksamkeit, wahr. Jedenfalls ist grundsätzlich das gesamte Fest von der Musikwiedergabe mit geprägt. Es besteht ein andauerndes Kommen und Gehen. Für solche Innenstadtfeste ist es gerade typisch, dass man sich nicht auf einen Platz konzentriert, sondern dass man den verschiedenen Plätzen einen Besuch abstatten kann. Diese Feste stellen sich insofern nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Musikwiedergaben durch die mehreren als übergreifend angeordneten Event- und Musikbühnen zumeist als eine einzige Veranstaltung dar. Von daher kann es für die Berechnung der maßgeblichen Fläche nicht darauf ankommen, ob sich ein einzelner Flächenanteil vor oder hinter der Bühne befindet, ob es um andere Stände, Einfahrten oder sonstige Flächen am Rande geht, die direkt oder nur mittelbar mit beschallt werden, oder ob einzelne Bereiche nicht oder bei den jeweiligen Einzelständen, Fahrgeschäften etc. punktuell doppelt beschallt werden. Entsprechendes gilt für die Besucher von Verkaufs- oder Gastronomieständen, die ebenfalls die angebotenen Musikwerke wahrnehmen sollen, um beim Einkauf oder dem Verzehr von Speisen oder Getränken unterhalten zu werden. Es ist bei einer solchen Veranstaltung gerade typisch, dass die Gäste von Ort zu Ort, nämlich zwischen den Bühnen, Verkaufsständen und Gastronomiebetrieben wechseln. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Besucher zwischen den einzelnen Verkaufsständen umhergehen und auch die einzelnen musikalischen Veranstaltungen wahrnehmen. Es handelt sich insofern regelmäßig um einheitliche Veranstaltungen und nicht um bloße Einzelveranstaltungen nur im engeren Bereich einzelner Bühnen. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen, wo im Einzelnen die Bühne noch mehr oder weniger gut oder schlecht gehört werden kann oder ob die Musik auch von anderen Musikquellen überlagert wird. Eine Aufspaltung nach den diversen einzelnen Musikquellen (an Musikständen, Fahrgeschäften, CD-Ständen usw.) könnte im Detail praxisnah auch kaum noch geleistet werden.

BPatG, 6 W (pat) 327/06: Kosten der Rechtsbeschwerde

BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 – 6 W (pat) 327/06

Amtliche Leitsätze:

1. Verweist der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurück, hat das Bundespatentgericht neben der Frage einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine Nichterhebung der Gerichtskosten gem. GKG § 21 Abs. 1 in Betracht kommt.

2. Liegt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. GKG § 21 Abs. 1 vor, die für die Rechtsbeschwerde ursächlich war, ist aufgrund dieser zwingenden Vorschrift eine ausdrückliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich, dass (Gerichts-)Kosten nicht erhoben werden.

BPatG, 11 W (pat) 30/09: Zur Zuständigkeit für die Wiedereinsetzung

BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 – 11 W (pat) 30/09, Eilunterrichtung

Amtlicher Leitsatz: (§ 123 (3) PatG)

Hat die Prüfungsstelle des Patentamts auf Antrag des Anmelders und Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist durch Beschluss gewährt, obwohl sie dafür wegen Nicht-Abhilfe der Beschwerde nicht zuständig war, wird diese an sich unanfechtbare Entscheidung wirkungslos, sobald das Patentgericht in seiner Zuständigkeit rechtmäßig über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, ohne dass es einer Aufhebung des patentamtlichen Wiedereinsetzungsbeschlusses bedarf, für die es auch keine Rechtsgrundlage gäbe.

-> Entscheidung über die Wiedereinsetzung

EPO, T 0528/07- computer system for providing a B2B-relationship portal

T 0528/07, 27 April 2010 – computer system for providing a B2B-relationship portal

Aus der Entscheidungsbegründung (zu Art. 52 (2) d) EPÜ):

Two different interpretations of decision T 115/85 exist in the jurisprudence: either the visual indications must concern technical conditions of the system in order to relate to a technical problem (T 833/91), or they may also concern non-technical conditions (T 717/05).

The present Board will follow the more restrictive approach according to which only technical conditions of a system can be taken into account. This line has also been taken in other decisions of the Boards of Appeal (see eg T 790/92, point 4.6; T 953/94, point 3.1; T 1161/04, point 4.5; T 1567/05, point 3.7; T 756/06, point 13). Moreover, the clear character of exception of this approach appears to be more consistent with the exclusion of „presentations of information“ pursuant to Article 52(2)(d) EPC.

The present Board will therefore regard features that indicate non-technical conditions of the claimed system, such as data relating to a business undertaking, as not contributing to an inventive step.

OLG Köln, 6 U 11/10 – „Entertain“ mit „LIGA Total“: unzulässiges Kopplungsangebot der Telekom

OLG Köln, Urt. v. 04.06.2010 – 6 U 11/10

Aus der Urteilsbegründung

Die verfahrensgegenständliche Werbung hat ein Koppelungsangebot zum Gegenstand: Die Antragsgegnerin bewirbt die Möglichkeit, alle Spiele der Bundesliga live und (gegen Aufpreis) in HD-Qualität empfangen zu können. Voraussetzung hierfür ist zum einen die Buchung des sogenannten „Entertain“ – Produktes, nämlich eines Angebotspaketes, das neben einem DSL-Fernsehanschluss auch eine Flatrate für die Internetnutzung sowie einen Telefonfestnetzanschluss enthält, und zum anderen des Produktes „LIGA Total!“, das den sonst nicht möglichen Liveempfang sämtlicher Bundesligaspiele (auf Zusatzwunsch in HD-Qualität) ermöglicht. Es kann also insbesondere der Angebotsteil „LIGA Total!“ nicht isoliert gebucht werden von einem Kunden, der nicht auch das „Entertain“-Angebot abnimmt. Damit ist das Angebot „LIGA Total!“ gekoppelt mit dem Entertain-Angebot. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Programm „LIGA Total!“ nicht zwangsläufig mit dem Entertain-Produkt abgenommen werden muss, sondern es sich nur um eine Option für denjenigen handelt, der neben den Bestandteilen des Entertain-Produktes zusätzlich die umfassende Versorgung mit Bundesliga Fußball anstrebt. Wer „LIGA Total!“ buchen will, kann das nur, wenn er auch das Entertain-Produkt abnimmt. Die verfahrensgegenständliche Anzeige bewirkt damit ein gekoppeltes Angebot. Dass derjenige, der umgekehrt das Entertain-Angebot in Anspruch nehmen will, nicht auch „LIGA Total“ buchen muss, ändert daran nichts.

Für Koppelungsangebote hat der BGH in der von dem Antragsteller zu Recht angeführten Entscheidung „Aktivierungskosten II“ (GRUR 2006, 164) ausgeführt, dass die Werbung – neben einem angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV – irreführend sei, wenn für einen Bestandteil des Koppelungsangebotes mit einem besonders günstigen Preis geworben werde, ohne dass der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung „deutlich kenntlich“ gemacht werde.

BGH, Xa ZR 118/09 – Bordako: Restitutionsklage wegen Verzicht auf den Sortenschutz

BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 – Xa ZR 118/09 – Bordako

ZPO § 580 Nr. 6

a) Die Restitutionsklage kann bei Klagen aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes, an deren Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Schutzrechts vor Ablauf der regulären Laufzeit und vor dem für die Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Wegfall gekommen ist.

b) Ist das Schutzrecht mit Wirkung ex nunc weggefallen, so ist eine erfolgte Verurteilung auf die Restitutionsklage hin nur für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Schutzrechts aufzuheben. Ist der Beklagte auch zur Unterlassung verurteilt worden, ist auf entsprechenden Antrag des Klägers insoweit die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

SortG § 31 Abs. 1

Der Verzicht auf den Sortenschutz ist mit Wirkung von einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an möglich.

SortG § 37

Solange ein zeitlich begrenztes Schutzrecht besteht, ist eine unbefristete Verurteilung, die immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt ist, zulässig.