Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BGH, Xa ZR 14/10 – Windenergiekonverter: Nichtigkeit eines Wirtschaftspatents aufgrund unzulässiger Erweiterung des Schutzbereichs

BGH, Urteil vom 9. September 2010 – Xa ZR 14/10 – Windenergiekonverter

Amtlicher Leitsatz:

Der Schutzbereich eines Patents darf im Rahmen des in § 12 ErstrG vorgesehenen Prüfungsverfahrens nicht erweitert werden.

Aus der Urteilsbegründung:

Die Regelung in § 12 ErstrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Patentgesetz der Deutschen Demokratischen Republik sowohl Wirtschaftspatente als auch Ausschließlichkeitspatente ohne vorherige Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt werden konnten. Sie eröffnet dem Patentinhaber und jedem Dritten die Möglichkeit, für Schutzrechte, die nach den Regeln des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Ab-schnitt II § 3 Abs. 1 Satz 1) in Kraft geblieben und gemäß § 4 ErstrG zum 1. Mai 1992 auf das übrige Bundesgebiet erstreckt worden sind, eine solche Prüfung nachträglich zu veranlassen. Das Prüfungsverfahren ist weitgehend wie das Verfahren zur Prüfung einer Anmeldung nach den Regeln des Patentgesetzes ausgestaltet. Folgerichtig kommt der zunächst erteilten Fassung des Patents im Prüfungsverfahren im Wesentlichen dieselbe Funktion zu wie einer Patent-anmeldung im Sinne von § 34 PatG. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Schutzbereich des Patents im Prüfungsverfahren innerhalb der durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung vorgegebenen Grenzen erweitert werden kann.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 90/08 – Mundspüllösung

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 90/08 – Mundspüllösung

Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.

EPA, Großen Beschwerdekammer, G 2/08: Zur Patentierbarkeit von Arzneimitteln

Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08

Antworten auf die Vorlagefragen:

Frage 1: Wenn die Verwendung eines Arzneimittels bei der Behandlung einer Krankheit bereits bekannt ist, schließt Artikel 54 (5) EPÜ nicht aus, dass dieses Arzneimittel zur Verwendung bei einer anderen therapeutischen Behandlung derselben Krankheit patentiert wird.

Frage 2: Die Patentierbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das einzige nicht im Stand der Technik enthaltene Anspruchsmerkmal eine Dosierungsanleitung ist.

Frage 3: Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische
Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83
geschaffen wurde.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Es würde dem in Artikel 31 (1) des Wiener Übereinkommens verankerten Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen, wenn man der Formulierung „zur spezifischen Anwendung“ entgegen ihrer gewöhnlichen Bedeutung eine einschränkende Bedeutung verleihen würde.

Die Große Beschwerdekammer kommt zu dem Schluss, dass es nur einen vernünftigen Weg gibt, das der spezifischen Anwendung zugrunde liegende Erfordernis zu verstehen, nämlich lediglich als Kontrast zum allgemeinen breiten Schutz, den die erste beanspruchte medizinische Anwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches verleiht und der grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Indikation beschränkt ist. Mithin muss die neue Anwendung im Sinne des Artikels 54 (5) EPÜ nicht in der Behandlung einer anderen Krankheit bestehen.

BGH, I ZR 130/08 – Jürgen Möllemann

BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08 – Jürgen Möllemann

Aus der Urteilsbegründung:

Die Beklagte betreibt unter ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröffentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 zeigte.

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Mitteilung der auf der Webpräsenz am 29. Juni 2007 generierten Werbeerlöse zu. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte die erteilte Auskunft durch Abrechnungen belegt. Dagegen kann der Kläger eine Aufgliederung der Werbeeinnahmen nach den einzelnen Werbeformen nicht beanspruchen.

Die grundsätzlich erforderliche Abwägung zwischen der Presse- und Rundfunkfreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, und dem Anspruch des Klägers auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung seines Rechts an den Laufbildern geht zugunsten des Klägers aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit wird durch die begehrte Auskunft in einem allenfalls geringen Ausmaß betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der öffentlichen Zugänglichmachung verbundenen Werbeerlöse unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegenüber dient die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschließliches Schutzrecht des Klägers in unzulässiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb verschafft.

EPA G2/10: Neue Vorlagefrage an die Große Beschwerdekammer

Die Technische Beschwerdekammer 3.3.08 hat in der Sache T 1068/07 mit Zwischenentscheidung vom 25. Juni 2010 der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 (1) a) EPÜ folgende
Rechtsfrage vorgelegt:

„Verstößt ein Disclaimer gegen Artikel 123 (2) EPÜ, wenn sein Gegenstand in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung als Ausführungsform der Erfindung offenbart war?“

BGH, X ZB 9/09 – Bildunterstützung bei Katheternavigation unterfällt nicht dem Patentierungsverbot

BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – X ZB 9/09 – Bildunterstützung bei Katheternavigation

Amtliche Leitsätze:

PatG §§ 14, 34 Abs. 3 Nr. 3; EPÜ Art. 69 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 lit. c

In einem Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben müssen sich nicht zwangsläufig auf den Gegenstand des Anspruchs oder auf dessen einzelne Merkmale beziehen. Sie können den Erfindungsgegenstand auch sprachlich zu solchen Gegenständen oder Verfahren in Beziehung setzen, die zur beanspruchten Lehre nur in einem bestimmten Sachzusammenhang stehen und deren Erwähnung dem Fachmann eine Orientierungshilfe bei der technisch-gegenständlichen Erfassung und Einordnung des Gegenstands der Lehre sein kann (hier: Bezeichnung eines Verfahrens als Verfahren bei der gezielten Navigation eines Katheters an einen pathologischen Ort in einem menschlichen oder tierischen Hohlraumorgan).

PatG § 2a Abs. 1 Nr. 2, § 5; EPÜ 2000 Art. 53 lit. c, Art. 57

Ein Verfahren zur Bildunterstützung bei der gezielten Navigation eines in ein Hohlraumorgan des menschlichen oder tierischen Körpers invasiv eingeführten Katheters an einen pathologischen Ort im Hohlraumorgan unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss für Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers, weil dieser nicht die Patentierung von Verfahren einschließt, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines chirurgischen Verfahrens verwendet werden können (vgl. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. Februar 2010 – G 1/07, Gliederungspunkt 5).

Ein solches Verfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Gewerblichkeit von der Patentierung ausgeschlossen.

BGH, I ZR 17/05 – Pralinenform II

BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05 – Pralinenform II

Amtliche Leitsätze:

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.

Aus der Urteilsbegründung:

Nach der Senatsrechtsprechung folgt aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird.

Aus der Eintragung der Klagemarke nicht auf eine Funktion der beanstandeten Form als Herkunftshinweis geschlossen werden.

BGH, I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08 – Vollmachtsnachweis

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

BGH, I ZB 115/08 – TOOOR!

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 – I ZB 115/08 – TOOOR!

Amtlicher Leitsatz:

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.

Aus der Urteilsbegründung:

Einer Marke kann die Unterscheidungskraft nicht nur wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts, sondern auch aus anderen Gründen fehlen. Solche Gründe sind gegeben, wenn es sich bei dem Zeichen um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch als Unterscheidungsmittel versteht. Dies liegt bei Angaben nahe, die allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.

Anmerkung:

Die mangelnde Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! wurde vom BGH für fast alle Waren-/Dienstleistungen bestätigt. Lediglich bei der Warengruppe „Bekleidungsstücke, … , Trainingsanzüge“ scheint dem Bundespatentgericht ein Begründungsfehler unterlaufen zu sein.