Autor: Dr. Martin Meggle-Freund

BPatG, 30 W (pat) 83/11 – for you

BPatG, Beschl. v. 13. Juni 2013 – 30 W (pat) 83/11 – for you

Amtlicher Leitsatz:

Versteht der Verkehr eine Wortfolge (hier: „for you“) als schlagwortartige Aussage, die
lediglich seine Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware (hier: Waren
der Klassen 5, 29, 30 und 32) lenken soll, so spricht dies nicht für, sondern gegen die
markenrechtliche Unterscheidungskraft dieser Wortfolge (Abweichung von BGH GRUR
1999, 1093 – FOR YOU).

BPatG, 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel

BPatG, Beschl. v. 10. November 2014 – 11 W (pat) 12/10 – Ratschenschlüssel

Amtliche Leitsätze:

Die Zulässigkeit des Beitritts zum Einspruchsverfahren setzt die Erhebung einer „Klage“ voraus, deren Begriff im deutschen Recht klar, eindeutig und abschließend definiert ist.

Die Ausdehnung der gesetzlichen Beitrittsmöglichkeit im Wege einer „erweiternden Auslegung“ des Begriffs der „Klage“ oder einer Analogie, welche eine einstweilige Verfügung umfasste, ist nach deutschem Recht nicht möglich (a.A. Beschluss des 8. Senats des BPatG vom 12. Juli 2011 – 8 W (pat) 23/08).

Aus der Beschlussbegründung:

Das Argument, der angebliche Patentverletzer, der durch eine einstweilige Verfügung in Anspruch genommen worden sei, müsse sich während des Einspruchsverfahrens mittels Beitritts unverzüglich wehren können, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, bis eine Nichtigkeitsklage zulässig wird, erscheint nicht tragfähig. Denn er hat drei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die negative Feststellungsklage gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 PatG erheben und so unmittelbar die Voraussetzung für seinen Beitritt schaffen. Er kann gemäß § 926 ZPO i. V. m. § 936 ZPO beantragen, dass die Klageerhebung des Patentinhabers gerichtlich angeordnet wird. Oder er kann gegen den Beschluss, durch den die einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, Widerspruch einlegen (§ 924 ZPO i. V. m. § 936 ZPO).

BGH, X ZR 128/09 – Repaglinid

BGH, Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 128/09 – Repaglinid

Amtliche Leitsätze:

a) Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.

b) Je nach den Gegebenheiten des technischen Gebiets und den Umständen des Einzelfalles kann das Beschreiten eines jeden von mehreren unterschiedlichen Wegen zur Lösung des Problems naheliegen.

BGH, X ZR 81/13 – Kochgefäß

BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 81/13 – Kochgefäß

Amtliche Leitsätze:

a) Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe erfindungsgemäß
zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repräsentiert die patentgemäße Lösung; ihre weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt.

b) Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte
kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – X ZR 151/12 – Zwangsmischer

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – X ZR 151/12 – Zwangsmischer

Amtliche Leitsätze:

a) Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.

b) Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen
einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.

BGH, Urteil vom 24. September 2014 – Hi Hotel II

BGH, Urteil vom 24. September 2014, I ZR 35/11 – Hi Hotel II

Amtliche Leitsätze:

a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf.

b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.

BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X ZR 119/09 – Schleifprodukt

BGH, Urteil vom 25. November 2014 – X ZR 119/09 – Schleifprodukt

Amtliche Leitsätze:

a) Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je
für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung
der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig,
das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser
Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken. Die beanspruchte Kombination
muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die
der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung
der Erfindung entnehmen kann
.

b) Kann der Fachmann der Darstellung eines insoweit nicht näher erläuterten
Ausführungsbeispiels entnehmen, dass eine von der Erfindung angestrebte
Wirkung (hier: eine offene und flexible Struktur eines gewirkten Tuchs) durch
eine bestimmte Verbindung zweier technischer Maßnahmen (hier: die Kombination
von Trikot- und Satinmaschen in bestimmter Anordnung) erreicht
wird, ist damit nicht notwendigerweise offenbart, dass dasselbe auch für jede
andere Kombination dieser beiden Maßnahmen gilt.

BGH, X ZR 94/13 – Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – X ZR 94/13 – Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde

Amtliche Leitsätze:

a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben
Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen
neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts-
oder Anwaltsgebühren.

b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision
und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird,
ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision
tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren
der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.

BGH, I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 53/13 – Spezialist für Familienrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem
Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen
Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem
Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen
,
selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit
der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht.

b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit
seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, I ZR 76/13 – CT-Paradies

BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13

Amtliche Leitsätze:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann