BPatG Jahresbericht 2006
Der Jahresbericht des Bundespatentgerichts ist nun auf der BPatG-Website verfügbar.
Geschrieben von Dr. Martin Meggle-Freund am . Veröffentlicht in Leitsätze. 1 Kommentar
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Die Besucherzahlen von ipwiki.de sind erfreulicher Weise am Steigen. Während am 21. März erstmals mehr als 200 Besucher ipwiki aufriefen, wurden gestern bereits mehr als 300 Besucher gezählt. Der unerwartet starke Antstieg der Besucherzahl geht damit einher mit meinen Maßnahmen, das ipwiki mit Google-Adsense-Werbung zu versehen.
73% der März-Besucher fanden durch eine Google-Suche auf die Seiten von ipwiki, 12% der Besucher kamen direkt. 71 Besucher beschäftigten sich länger als 30 Minuten und 275 Besucher länger als 10 Minuten mit dem Lesen des Inhalts.
Besonders freue ich mich über einige positive Reaktionen hinsichtlich Struktur und Übersichtlichkeit des ipwiki-Inhalts. Dieses Lob motiviert mich natürlich, das Projekt fortzuführen. Soweit einfach einmal ein Dankeschön an alle interessierte und anteilnehmende Leser.
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In seinem Urteil v. 21. September 2006 – I ZR 6/04 – Steckverbindergehäuse, eine Fortführung des Gemeinkosten-Urteils, weitet der BGH die Grundlagen zur Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn auf den wettbewerblichen Leistungsschutz aus und präzisiert, was unter anrechenbaren Fertigungskosten und nicht anrechenbaren Gemeinkosten zu verstehen sei.
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Seit 1. März ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Eine wikisierte Version ist im ipwiki zu finden:
-> Telemediengesetz
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Leitsätze:
a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.
b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 – I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 – Klarsichtverpackung).
-> unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
-> mittelbare Patentverletzung
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BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH):
Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
[-> Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens]
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Ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG kann sich aus einem für einen vorübergehenden Zeitraum geltenden Werbeverbot für die von der Marke erfassten Waren oder Dienst-leistungen ergeben. Ein nur vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ist kein Tatbestand, der den Lauf der Benutzungsschonfrist hemmt. Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um vom Vorliegen berechtigter Gründe für eine Nichtbenutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums auszugehen, ist unter Berücksichtigung der je-weiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (aus den Leitsätzen von BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZB 100/05 – COHIBA) [-> Rechtserhaltende Benutzung]
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Restschadstoffentfernung: Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des § 809 BGB [→ Besichtigungsanspruch] ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Maß ergeben kann [->Vorlageanspruch]
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gelb/grün II: Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 ksero Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie an Angaben post zur systematischen Anordnung der Farben enthält.) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben Announcement “in beliebiger Anordnung zueinander” reicht dafür nicht aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit des aufweist. [->Farbmarken]
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Malteserkreuz: Einem Bestandteil einer Inspiration zusammengesetzten Marke Hello kann Gebrauchsmusters auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert cheap mlb jerseys oder geprägt wird. [->Zeichenänlichkeit]