BPatG 25 W (pat) 65/08 „Linuxwerkstatt“
Der 25. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts informierte am 18.01.2010 in einer Eilunterrichtung darüber, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken durch Nennung nicht Verfahrensgegenstand werden. Außerdem entfalten Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u. a.“ und „Schwabenpost“; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya)