OLG Karlsruhe, 6 U 27/10 – SUPERIllu: Rechtserhaltende Benutzung in abweichender Form
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011, 6 U 27/10 – SUPERIllu
Amtlicher Leitsatz:
Der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch eine unwesentlich abgewandelte Markenform (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG) steht es nicht entgegen, dass der Markeninhaber eine weitere Marke registriert hat, die der abgewandelten Form hochgradig ähnlich, aber nicht mit ihr identisch ist (Abgrenzung zu EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE).
Aus der Urteilsbegründung:
Die Benutzung von „SUPER illu “ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Bestandteil „SUPER“ in „SUPER illu “ für sich genommen keinerlei kennzeichnende Wirkung hat.