BGH, X ZR 51/09: Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – X ZR 51/09
Amtliche Leitsätze:
Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsacheninstanzen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft, ist sein diesbezüglicher Aufwand bei der Berechnung des Wertes der mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zu berücksichtigen.
Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zulassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.05.2004 – I ZR 197/03, GRUR 2004, 712; Beschl. v. 08.09.2004 – V ZR 260/03, NJW 2005, 154).