BGH, I ZB 18/08 – Malteserkreuz III: Kein verspätetes Vorbringen der Nichtbenutzungseinrede
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – I ZB 18/08 – Malteserkreuz III
Amtliche Leitsätze:
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind – soweit der Beibringungsgrundsatz gilt – die Verspätungsvorschriften der Zivilprozessordnung für das Verfahren erster Instanz einschlägig. [-> Verspätetes Vorbringen vor dem Patentgericht]
Eine Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kommt nur in Betracht, wenn den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben worden ist, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder durch zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen nach § 129 Abs. 2 ZPO vorzubereiten.