OLG Hamm – 4 U 190/08: Unerwünschte Telefonwerbung
OLG Hamm, Enstch. v. 17.02.2009 – 4 U 190/08
Aus der Entscheidungsbegründung:
Bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich ist von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen, wenn die Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt der Werbung eine solche nahe legen.
siehe auch: Unerwünschte Telefonwerbung (ipwiki.de)