BPatG, 10 W (pat) 13/05: Die entsprechende Anwendung der §§ 240, 249 ZPO (Unterbrechung bei Insolvenz) auf die Zahlung von Jahresgebühren erscheint gerechtfertigt
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 – 10 W (pat) 13/05
Der juristische Senat des Bundespatentgerichts greift (trotz Bedenken des Präsidenten des DPMA) bei Nichtzahlung der Jahresgebühren wegen Insolvenz auf die Regelungen der ZPO bezüglich der Unterbrechung des Verfahrens zurück.
Die entsprechende Anwendung der §§ 240, 249 ZPO auf die Zahlung von Jahresgebühren nach dem Patentkostengesetz erscheint ihm gerechtfertigt.