BGH, I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung
Amtlicher Leitsatz:
Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.