BGH, I ZB 8/17 – Projektunterlagen
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – I ZB 8/17 – Projektunterlagen
a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.
b) Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht.
c) Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.