BGH, X ZR 99/14 – Cryptosporidium
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 – X ZR 99/14 – Cryptosporidium
Amtliche Leitsätze:
a) Eine Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 – Glasfasern I).
b) Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementsprechend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck eingesetzt hat.