Änderungen im EPA PACE-Verfahren
Zum 1. Januar 2016 sind Änderungen im PACE-Verfahren am EPA in Kraft getreten. Insbesondere führt ein Fristgesuch im Prüfungsverfahren nunmehr zum Verlust des PACE-Status (Ziffer 4 der Mitteilung des EPA über das PACE-Programm), wobei anschließend kein weiterer PACE-Antrag gestellt werden kann, um die Prüfung erneut nach dem PACE-Programm zu beschleunigen (Ziffer 2 der Mitteilung des EPA über das PACE-Programm).
Die Regelung, dass eine Anmeldung nach einem Fristgesuch aus dem PACE-Programm entfernt wird, gilt auch für solche Anmeldungen, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 ein PACE-Antrag gestellt wurde (Ziffer 17 der Mitteilung des EPA über das PACE-Programm).