BGH, I ZR 129/13: Schlafzimmer komplett
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett
Amtliche Leitsätze:
a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt
beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.
b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.