EPA: Änderung von R. 36 – Teilanmeldung
Der Verwaltungsrat hat am 26. Oktober 2010 folgende geänderte R. 36 EPÜ beschlossen, die am gleichen Tag in Kraft getreten ist und in der der „erste Bescheid“, der die 24-monatige Frist für die Teilanmeldung auslöst, konkretisiert ist (die zugehörige EPA-Mitteilung finden Sie hier):
Artikel 1
1. Regel 36 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen, sofern:
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, oder Regel 71 Absatz 3 zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder
b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 des Beschlusses CA/D 2/09 des Verwaltungsrats gilt die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 36 Absatz 1 für ab dem 1. April 2010 eingereichte Teilanmeldungen.