BGH, I ZR 9/12 – SUMO: Zum Schutzumfang eines Sammelwerks
BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 9/12
Amtliche Leitsätze:
a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten,
dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen
Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur
angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen
hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk
als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen.
Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der
individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass
er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks
darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste
I).