BGH: Beweislast für Inhaberschaft an nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
In dem Urteil in der Sache I ZR 23/12 – Bolerojäckchen hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass derjenige, der Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist. Die Partei muss somit beweisen, dass sie Entwerferin oder Rechtsnachfolgerin des Entwerfers oder, falls der Entwerfer in einem Arbeitsverhältnis stand, Arbeitgeberin des Entwerfers ist.
Die Tatsache, dass die Klägerin ein Geschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht hat, begründet keine Vermutung dahingehend, dass sie auch die Inhaberin des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist.