Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
In seiner Entscheidung in der Rechtssache I ZR 124/10 – Weinkaraffe stellt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs klar, dass kein eigenständiger Schutz für Teile (hier: eine Karaffe) des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: Set aus Karaffe und Sockel) besteht. Einen solchen Schutz würde nur ein separates (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster für das entsprechende Teil bieten.
Besondere Bedeutung für die Praxis der Geschmacksmusteranmeldung dürften jedoch die – nicht in den Leitsätzen erwähnten – Ausführungen zur Bedeutung der (fakultativen) Beschreibung haben. So wird in Rz. 24-25 der Entscheidung ausgeführt: „Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung … herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient.“ Auch wenn nach Art. 36 Abs. 6 GGV die Beschreibung den Schutzumfang nicht beeinträchtige, sei „jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.“ Trotz der Regelung des Art. 36 Abs. 6 GGV sollte somit die Bedeutung der Beschreibung für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht unterschätzt werden.