BGH, X ZR 102/23 – Tertiäroptik: Inbezugnahme bei Art. 54 Abs. 2 EPÜ
BGH, Urteil vom 23. September 2025 – X ZR 102/23 – Tertiäroptik
Leitsätze des Gerichts:
- EPÜ Art. 54 Abs. 2
Bei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind. (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. November 2008 – X ZR 154/05, Rn. 26).
Aus der Entscheidungsbegründung:
Der X. Zivilsenat präzisiert die Anforderungen an die Berücksichtigung referenzierter Schriften im Rahmen der Neuheitsprüfung nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ. Maßgeblich ist, dass die Vorveröffentlichung die herangezogenen Inhalte der Bezugsschrift hinreichend konkret benennt und diese Inhalte zum Stichtag öffentlich zugänglich waren. Zugleich bestätigt der Senat den Grundsatz des Einzelvergleichs: Neuheit kann nur verneint werden, wenn ein einziges Dokument sämtliche Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart. Siehe auch Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung.
- Inbezugnahme und Offenbarungsgehalt
- In Bezug genommene Schriften können den Offenbarungsgehalt einer Vorveröffentlichung ergänzen, sofern klar ist, welche Informationen übernommen werden und diese zum maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich waren. (Bestätigung der Linie aus X ZR 154/05.)
- Einzelvergleich bei der Neuheit
- Neuheit ist grundsätzlich im Wege des Einzelvergleichs festzustellen; erforderlich ist die unmittelbare und eindeutige Offenbarung sämtlicher Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung.