EuGH, C‑339/22: Grenzüberschreitende Patentverletzungsklagen
EuGH, Urt. v. 25.02.2025 – C‑339/22 (BSH Hausgeräte / Electrolux)
In dem vom Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Schweden) vorgelegten Vorabentscheidungsverfahren befasst sich der EuGH mit der Frage, ob ein nationales Gericht – hier das schwedische – über die Verletzung aller national validierten Teile eines europäischen Bündelpatents entscheiden darf, auch wenn das Patent z. B. in Deutschland, Frankreich oder der Türkei validiert wurde.
Verliert ein nationales Gericht seine Zuständigkeit, wenn der Beklagte im Verletzungsverfahren die Gültigkeit des ausländischen Patents im Wege der Einrede bestreitet?
Der EuGH bejaht die Zuständigkeit des Gerichts im Wohnsitzstaat des Beklagten für die Verletzungsfrage – auch bei ausländischen Teilen des Bündelpatents. Die Gültigkeitsfrage hingegen bleibt weiterhin ausschließlich den Gerichten des jeweiligen Validierungsstaats vorbehalten (Art. 24 Nr. 4 Brüssel Ia-VO → Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten).
Für Drittstaaten wie die Türkei gilt Art. 24 Nr. 4 [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] nicht – hier kann das nationale Gericht über die Einrede der Ungültigkeit entscheiden, sofern die Entscheidung nur inter partes wirkt und nicht das nationale Register des Drittstaats berührt.
Aus der Entscheidungsbegründung:
Ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten, das nach Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung [→ Eintragung und Gültigkeit von Schutzrechten] mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Patents befasst ist, bleibt zuständig für die Entscheidung über die Verletzungsklage, auch wenn der Beklagte im Verfahren die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede bestreitet.
Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 4 Brüssel‑Ia-Verordnung betrifft ausschließlich Verfahren, die die Eintragung oder Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben – unabhängig davon, ob die Frage durch Klage oder Einrede aufgeworfen wird.
Ein nationales Gericht verliert nicht seine Zuständigkeit für die Verletzungsklage allein dadurch, dass der Beklagte eine Einrede der Ungültigkeit erhebt.
Nationale Verfahrensvorschriften, die eine gesonderte Nichtigkeitsklage verlangen, beeinflussen nicht die Auslegung der unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Art. 24 Nr. 4 Brüssel‑Ia-Verordnung findet keine Anwendung auf Gerichte von Drittstaaten und begründet keine ausschließliche Zuständigkeit für die Gültigkeit von dort erteilten oder validierten Patenten.
Ein nationales Gericht kann nach Art. 4 Abs. 1 über die Gültigkeit eines in einem Drittstaat validierten Patents im Rahmen einer Verletzungsklage entscheiden, sofern die Entscheidung nur inter partes wirkt und das nationale Register des Drittstaats unberührt bleibt.
Die Regelung ermöglicht es dem Kläger, mehrere grenzüberschreitende Verletzungsansprüche an einem Ort zu bündeln, ohne Gefahr zu laufen, durch eine Einrede der Ungültigkeit in nationale Parallelverfahren gedrängt zu werden.
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