EPG, UPC_CFI_16/2024: App-basierte Aktivierung durch den Abnehmer

EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CFI_16/2024

Leitsätze der Entscheidung:

1. Ist eine Vorrichtung im angebotenen bzw. vertriebenen Zustand noch nicht geeignet, von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch zu machen, weil es zunächst noch der Aktivierung bestimmter Funktionen durch den Abnehmer bedarf, muss sich der vermeintliche Verletzer das Verhalten seiner Abnehmer dann zurechnen lassen, wenn er diese zu einer solchen Aktivierung anleitet oder wenn er eine solche abnehmerseitige Aktivierung in dem Wissen, dass eine solche stattfinden wird, bewusst ausnutzt [→ Verbot der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen].

2. Die Vernichtung [Artikel 64 (2) e → Vernichtung] soll den Eintritt oder Wiedereintritt der Erzeugnisse in den Markt zuverlässig verhindern. Die Möglichkeit einer softwarebasierten Deaktivierung einer bestimmten, für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre notwendigen Funktion kann nur dann gegen eine Vernichtung sprechen, wenn sichergestellt wäre, dass die angegriffene Ausführungsform beim Einsatz einer solchen Lösung nicht erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden kann.

3. Art. 80 EPGÜ [→ Veröffentlichung von Entscheidungen] stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine solche Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse des Klägers an der Veröffentlichung die notwendigen Folgen einer Solchen für den Beklagten überwiegen. Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz des Klägers nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

Aus der Entscheidungsbegründung:

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten das Patent durch das Angebot und den Vertrieb eines Erzeugnisses, das mit einer deaktivierten Sprachsteuerung geliefert wird, verletzt haben. Die Aktivierung ist über eine App möglich, was zu einer patentverletzenden Nutzung führt, falls sie aktiviert wird. Die Beklagten haben es unterlassen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um eine patentverletzende Nutzung im Inland zu verhindern.

EPG

Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.