EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024
Amtlicher Leitsatz:
Der Einsprechende eines anhängigen Einspruchsverfahrens betreffend das Streitpatent hat ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht gemäß Regel 262.1 (b) EPGVO [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge] während des laufenden Verfahrens.
Aus der Entscheidungsbegründung:
Die beim Gericht geführten Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des EPGÜ grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dies leitet sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 EPGÜ [→ Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht] als auch aus Art. 45 EPGÜ [→ Öffentlichkeit der Verhandlungen] ab. Ersterer bestimmt, dass das von der Kanzlei geführte Register öffentlich ist. Art. 45 EPGÜ zufolge sind Verhandlungen des Gerichts öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Zugang ist der Öffentlichkeit demzufolge nur dann verwehrt, wenn eine Interessensabwägung, welche die in Art. 45 EPGÜ genannten Belange beinhaltet, zu dem Ergebnis führt, dass im konkreten Fall eine Zugangsbeschränkung notwendig ist.
Stellt ein Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge] einen begründeten Antrag, ist deshalb grundsätzlich Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens zu gewähren, unabhängig vom Stand oder von der Art des Verfahrens.
Die Begründetheit im Sinne der Regel 262.1 (b) VerfO [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge] ist nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ein (nur) formales Erfordernis. Es ist erfüllt, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, hinsichtlich welcher Schriftsätze und Beweismittel Zugang begehrt wird, wenn darüber hinaus der Zweck der Akteneinsicht genannt und zudem erklärt wird, weshalb der Zugang zu den genannten Schriftsätzen und Beweismitteln für den genannten Zweck notwendig ist.
Ist ein Antrag gem. Regel 262.1 (b) VerfO [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge] in diesem Sinne begründet, sind die Interessen des Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen.
In diese Abwägung einzustellen sind insbesondere der Schutz vertraulicher Informationen und persönlicher Daten sowie die allgemeinen Interessen der Justiz und die öffentliche Ordnung, wozu auch der Schutz der Integrität des Verfahrens zählt. Die öffentliche Ordnung ist z.B. tangiert bei missbräuchlichen Anträgen oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen.
Ist das Verfahren, zu dessen Schriftsätzen und Beweismitteln ein Antragsteller Zugang haben möchte, noch nicht abgeschlossen, genügt das grundsätzlich gegebene allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit für die Gewährung des Zugangs nicht. Es bedarf vielmehr eines konkreten, vom Antragsteller darzulegenden rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht.
Zu bedenken ist des Weiteren, dass die Antragstellerin Wettbewerberin auch der Klägerin und mit einem eigenen Produkt auf dem Markt ist. Sie hat demzufolge ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Rechtsbestandes des Streitpatents.