BGH, X ZR 170/18 – Anhängerkupplung II

BGH, Urteil vom 2. Februar 2021 – X ZR 170/18 – Anhängerkupplung II

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Auslegung eines Merkmals, das im Patent eigenständig definiert wird, ist nicht allein auf generelle Zielsetzungen in der Beschreibung abzustellen. Vielmehr sind auch die konkreten Funktionen zu berücksichtigen, die diesem Merkmal bei den Ausführungsbeispielen zukommen.

Aus der Urteilsbegründung:

Zwar kann sich aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift im Einzelfall ergeben, dass einzelne oder sogar alle in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nicht alle im Patentanspruch vorgesehenen Merkmale verwirklichen. Sofern sich vermeintliche Widersprüche, die sich aus dem Wortlaut oder dem allgemeinen technischen Verständnis ergeben könnten, durch eine an einem sinnvollen Zusammenhang orientierte Auslegung vermeiden lassen, gebührt diesem Verständnis aber grundsätzlich der Vorrang (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 – Kreuzgestänge; Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung; Urteil vom 31. März 2009 – X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 Rn. 16 – Straßenbaumaschine).

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