BVerfG, 2 BvR 739/17: Verfassungswiedrigkeit des EPGÜ-ZustG

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17

Leitsätze:

Aus der Entscheidungsbegründung:

Das EPGÜ-ZustG überträgt Hoheitsrechte [→ Übertragung von Hoheitsrechten] auf das Einheitliche Patentgericht, steht in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union und bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung. Es ist vom Bundestag jedoch nicht mit der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [→ Übertragung von Hoheitsrechten] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden und verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [→ Wahlrecht zum deutschen Bundestag] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 [→ Grundsatz der Volkssouveränität] und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (e).

Das EPGÜ findet im Primärrecht einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt in Art. 262 AEUV. Dieser macht deutlich, dass die Schaffung einer unionalen Rechtsprechungszuständigkeit im Bereich des Patentrechts von den Mitgliedstaaten gewollt, vom Integrationsprogramm allerdings noch nicht umfasst ist. Insoweit sieht Art. 262 AEUV eine Übertragung der Rechtsprechungszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum auf den Gerichtshof vor, bindet diese jedoch an einen einstimmigen Ratsbeschluss (Satz 1) und an eine Ratifikation durch die Mitgliedstaaten (Satz 2). Für beides gab es bislang keine ausreichende Unterstützung. Unabhängig von der Frage, ob eine Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts auf völkerrechtlicher Grundlage diese Vorgabe des Art. 262 AEUV unterläuft, zeigt die Bestimmung doch, dass das Einheitliche Patentgericht nur ein funktionales Äquivalent für eine „richtige“ unionale Patentgerichtsbarkeit sein soll.3) [→ Verhälnis des EPGÜ zum Unionsrecht]

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